RS OGH 2018/5/15 5Ob109/03w, 5Ob29/08p, 5Ob190/10t, 1Ob106/11m, 5Ob40/17v, 5Ob147/17d, 5Ob179/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2003
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §4 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 2002 §10 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.In einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118638

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten