Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Ein Begehren auf Feststellung der Beendigung eines Verwaltervertrages durch den Tod des Verwalters nach § 1022 ABGB ist nicht unzweifelhaft schlüssig der Kompetenznorm des § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zuzuordnen; es muss der streitige Rechtsweg beschritten werden.Ein Begehren auf Feststellung der Beendigung eines Verwaltervertrages durch den Tod des Verwalters nach Paragraph 1022, ABGB ist nicht unzweifelhaft schlüssig der Kompetenznorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 zuzuordnen; es muss der streitige Rechtsweg beschritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118541Dokumentnummer
JJR_20031111_OGH0002_0050OB00211_03W0000_002