RS OGH 2003/11/11 5Ob211/03w

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Rechtssatz

Ein Begehren auf Feststellung der Beendigung eines Verwaltervertrages durch den Tod des Verwalters nach § 1022 ABGB ist nicht unzweifelhaft schlüssig der Kompetenznorm des § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zuzuordnen; es muss der streitige Rechtsweg beschritten werden.Ein Begehren auf Feststellung der Beendigung eines Verwaltervertrages durch den Tod des Verwalters nach Paragraph 1022, ABGB ist nicht unzweifelhaft schlüssig der Kompetenznorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 zuzuordnen; es muss der streitige Rechtsweg beschritten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118541

Dokumentnummer

JJR_20031111_OGH0002_0050OB00211_03W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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