Begründung: Mit Schriftsatz vom 12.10.1996, den sie direkt bei Gericht mit der Bemerkung einbrachten, der Schlichtungsstelle komme für die Vollstreckung eines Auftrags zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten keine Zuständigkeit zu, haben die Antragsteller unter Berufung auf § 6 Abs 2 MRG beantragt, zum Zweck der Durchführung der den Antragsgegnern im rechtskräftig gewordenen Bescheid der Schlichtungsstelle für den 8. Wiener Gemeindebezirk, SL/804/95, aufgetragenen Arbeiten ..... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 12.10.1996, den sie direkt bei Gericht mit der Bemerkung einbrachten, der Schlichtungsstelle komme für die Vollstreckung eines Auftrags zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten keine Zuständigkeit zu, haben die Antragsteller unter Berufung auf § 6 Abs 2 MRG beantragt, zum Zweck der Durchführung der den Antragsgegnern im rechtskräftig gewordenen Bescheid der Zentralen Schlichtungsstelle der Stadt Wien vom 25.10.1994, 50-Schli 1/92, aufgetragenen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Daß die (bloße) Nichtdurchführung möglicher Erhaltungsarbeiten keinen Grund für den Widerruf der Mietzinserhöhung (und die Rückforderung der bereits eingehobenen Erhöhungsbeträge) darstellt, entspricht Judikatur und Lehre (WoBl 1993, 134/97; Würth in Rummel2, Rz 11 zu §§ 18-19 MRG). Solange auch nur ein Mieter nach § 6 Abs 2 MRG die Vollstreckung des Auftrags erwirken kann, kommt also ein Vorgehen nach § 19 Abs... mehr lesen...
Norm: EO §97 AußStrG §19 MRG §6 Abs2 MRG §37 Abs3 Z1 MRG §37 Abs3 Z17 litc EO § 97 heute EO § 97 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 97 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 ... mehr lesen...
Begründung: Zur Durchsetzung eines am 11.11.1994 beim Erstgericht im Verfahren 23 Msch 304/94w abgeschlossenen Vergleiches, wonach sich die Antragsgegner verpflichtet haben, eine auf der Liegenschaft ***** stehende Hofmauer bis zum 30.6.1995 zu sanieren, beantragte die Antragstellerin am 21.7.1995 (angeblich auch in Vertretung von 11 weiteren Mietern des Hauses) beim Erstgericht die Bestellung eines Zwangsverwalters gemäß § 6 Abs 2 MRG. Zur Durchsetzung eines am 11.11.1994 be... mehr lesen...
Norm: EO §109 MRG §6 Abs2 EO § 109 heute EO § 109 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 109 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 109 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.200... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 Ba MRG §6 Abs1 MRG §6 Abs2 MRG §12a Abs8 MRG §18 MRG §19 Abs2 ABGB § 1120 heute ABGB § 1120 gültig ab 01.01.1812 MRG § 6 heute MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/... mehr lesen...
Begründung: Zu Schli 1/84 des MBA Floridsdorf wurde mit Entscheidung vom 21.10.1986 der Hauseigentümerin Therese P***** die Erhöhung der Hauptmietzinse zur Deckung der Kosten von Erhaltungsarbeiten bewilligt, deren Durchführung bis 19.11.1987 erfolgen sollte. Ein Teil der Mieter begehrte in dem gegen die Rechtsnachfolgerin der Therese P***** im Eigentum der Liegenschaft, Frau Hermine C*****, am 15.4.1988 eingeleiteten Verfahren nach § 19 Abs 2 MRG die Rückzahlung zuviel be... mehr lesen...
Norm: EO §99 Abs2 EO §109 EO §110 EO §132 Z1 MRG §6 Abs2 EO § 99 heute EO § 99 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 99 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die Verwaltung zur Durchsetzung der Durchführung von dem Vermieter rechtskräftig aufgetragenen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten sind nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 2 vorletzter Satz MRG ua die §§ 99, 109, 110 und 132 EO sinngemäß anzuwenden. Auf die Verwaltung zur Durchsetzung der Durchführung von dem Vermieter rechtskräftig aufgetragenen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten sind nach dem klaren W... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Richtig ist, daß die Erhaltungspflicht des Vermieters, die wiederum den Kreis jener Arbeiten umschreibt, für die eine Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß §§ 18 ff MRG beansprucht werden kann, in der Unwirtschaftlichkeit der Gebäudeerhaltung ihre Grenze findet (MietSlg 40/27; SZ 62/36 ua). In diesem Rahmen ist allerdings auch die Reparatur von Schäden unter gleichzeitiger Anhebung des Ausstattungszustandes auf den or... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs2 MRG §19 Abs2 Satz2 MRG §37 Abs1 Z10 MRG § 6 heute MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 MRG § 6 gültig von... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 2.Oktober 1985, 6 Msch 20/85-6, wurde den damaligen Eigentümern des Hauses Graz, F*****straße 31, für die Zeit vom 1.9.1985 bis 30.8.1995 die Anhebung der Hauptmietzinse hinsichtlich sämtlicher Mietgegenstände auf im einzelnen angeführte Beträge bewilligt. Gleichzeitig erhielten die Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG den Auftrag, die im Gutachten des dem Schlichtungsverfahren beigezogenen Sachverständigen angeführten Erha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rekurswerberin hat ihre Antrags- und Rekurslegitimation im gegenständlichen Fall mit dem Erwerb des Ehegattenwohnungseigentums und dem damit verbundenen Verlust allfälliger Mietrechte noch vor der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 28.September 1987, die die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ab dem 1.Oktober 1987 für zulässig erklärte, verloren; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an. Zu... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs2 MRG § 6 heute MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 MRG § 6 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.1999 ... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs2 MRG §18 MRG §19 MRG § 6 heute MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006 MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 MRG § 6 gültig von 01.03.1991 bis 31... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit der am 30.4.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 114.493,58 S samt 14 % Zinsen seit 26.4.1984. Sie brachte vor, sie sei Mehrheitseigentümerin des Hauses Wien 3., Baumannstraße 4, und auf Grund eines Bauauftrages zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten an diesem Haus verpflichtet. Die Schlichtungsstelle habe mit der (gemäß §§ 18 f.MRG ergangenen) Entscheidung vom 16.1.1984 festgestellt, daß da... mehr lesen...