Norm
EO §99 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 109 Abs 1 EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des § 132 Z 1 EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach § 110 EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten ) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter, dem die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, kein Rekursrecht gegen einen - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß gem § 110 EO zu.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des Paragraph 132, Ziffer eins, EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach Paragraph 110, EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten ) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter, dem die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, kein Rekursrecht gegen einen - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß gem Paragraph 110, EO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010765Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB01071_9300000_001