RS OGH 1993/10/12 5Ob1071/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

EO §99 Abs2
EO §109
EO §110
EO §132 Z1
MRG §6 Abs2
  1. EO § 99 heute
  2. EO § 99 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 99 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 109 heute
  2. EO § 109 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 109 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 109 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 110 heute
  2. EO § 110 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 110 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. MRG § 6 heute
  2. MRG § 6 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 6 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Gemäß § 109 Abs 1 EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des § 132 Z 1 EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach § 110 EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten ) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter, dem die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, kein Rekursrecht gegen einen - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß gem § 110 EO zu.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, EO treten die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn in Kraft. Sowohl deswegen als auch nach der Bestimmung des Paragraph 132, Ziffer eins, EO, die ein Rekursrecht gegen Beschlüsse nach Paragraph 110, EO ( Aufforderung an Dritte, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten ) ausschließt, steht dem bestellten Verwalter, dem die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, kein Rekursrecht gegen einen - gar nicht an ihn gerichteten und seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigenden - Beschluß gem Paragraph 110, EO zu.

Entscheidungstexte

  • RS0010765">5 Ob 1071/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 1071/93
    = EvBl 1994/38 S.171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010765

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB01071_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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