RS OGH 1994/11/30 3Ob35/93, 4Ob214/98v, 5Ob303/98i, 1Ob23/01s, 7Ob8/02f, 5Ob12/02d, 8ObS6/05y, 9Ob38

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

EO §109
MRG §6 Abs2

Rechtssatz

Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 35/93
  • 4 Ob 214/98v
    Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 214/98v
    Vgl; Beisatz: Einstweilige Verwalter ist gleich dem Zwangsverwalter zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Interesse der Gläubiger und der Ersteher berechtigt. (T1)
  • 5 Ob 303/98i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 303/98i
    Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). (T2); Beisatz: Nicht vom Willen des Zwangsverwalters getragene Rechtshandlungen des Verpflichteten sind mangels eigener Verfügungsbefugnis rechtsunwirksam. Der Zweck der Zwangsverwaltung erfordert, während der Dauer der Zwangsverwaltung nur Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters gelten zu lassen, weil andernfalls unlösbare Verwicklungen entstünden. (T3)
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Beis wie T1; Veröff: SZ 74/54
  • 7 Ob 8/02f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 8/02f
    Vgl auch; nur: Der Zwangsverwalter ist sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt. (T4); Beisatz: Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Verpflichtete nicht seinerseits zufolge Handlungsunfähigkeit der (pflegschafts-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. (T5)
  • 5 Ob 12/02d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 12/02d
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 8 ObS 6/05y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y
    Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten. (T6)
  • 9 Ob 38/06p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 38/06p
    Auch; Beisatz: Kann sich der Beklagte somit weder auf ein dingliches noch auf ein obligatorisches Recht zur Benützung stützen, muss er der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers bzw. des Zwangsverwalters weichen. (T7)
  • 5 Ob 239/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
    Ähnlich; Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T8)
  • 5 Ob 248/09w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 248/09w
    nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T9); Beis wie T1; Beisatz: Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. (T10); Beisatz: Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts (4 Ob 214/98v). (T11); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T12); Beisatz: § 109 Abs 3 EO idF der Exekutionsnovelle 2008, BGBl I 2008/37, enthält nur eine Klarstellung. (T13)
  • 6 Ob 68/11k
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 68/11k
    Vgl; Beisatz: Dem Verwalter gemäß § 6 Abs 2 MRG kommt keine Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG zu. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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