RS OGH 1996/10/8 5Ob2241/96m, 5Ob120/98b, 5Ob74/07d, 5Ob11/09t, 5Ob151/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Norm

EO §97
AußStrG §19
MRG §6 Abs2
MRG §37 Abs3 Z1
MRG §37 Abs3 Z17 litc

Rechtssatz

Immer dann, wenn das MRG eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21 MRG, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37 MRG - mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c MRG eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2241/96m
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2241/96m
  • 5 Ob 120/98b
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 120/98b
    Vgl auch; Beisatz: Dass die in § 6 Abs 2 MRG vorgesehene Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine ins außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG verwiesene Angelegenheit ist, ergibt sich aus § 6 Abs 2 Satz 6 MRG und § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T1); Beisatz: Grundlage der Entscheidung ist der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt. Ergibt sich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz, dass die Arbeiten schon durchgeführt sind oder erwarten werden kann, dass sie der Vermieter selbst durchführt, ist der Antrag auf Bestellung eines Verwalters abzuweisen. (T2)
  • 5 Ob 74/07d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 74/07d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 11/09t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 11/09t
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung hat in einem fortgesetzten Titelverfahren durch eine Sachentscheidung zu ergehen, wobei der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. (T3)
  • 5 Ob 151/21y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 151/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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