Norm
MRG §6 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des § 19 Abs 2 2.Satz MRG anzusehen.Die Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, 2.Satz MRG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070524Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00096_9200000_001