Norm: MRG §12a Abs2MRG §16 PAbs8MRG §16 Abs9MRG §45 Abs1MRG §45 Abs2MRG §46 Abs2MRG §46a Abs6
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen der §§ 16 Abs 8 und 9 MRG bzw §§ 12a Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2 und 46a Abs 6 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses ist mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgesch... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller waren bis August 2008 Mieter eines Geschäftslokals in *****. Die Antragsgegner sind Leasingnehmer des Liegenschaftseigentümers hinsichtlich des gesamten Hauses. Seit 1. 7. 1995 wurde den Antragstellern (bzw ihren Rechtsvorgängern) zusätzlich zum vereinbarten Hauptmietzins ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vorgeschrieben. Mit Bescheid der Stadt V***** vom 14. 2. 2006 wurde für das Haus ***** eine Abbruchsbewilligung erteilt und zuletzt bis 9. 3. 2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Otto B*****, vertreten durch Mag. Hans Sandrini, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegner 1. Elfriede W*****, 2. W*****gmbH, *****, beide vertreten durch Immobilientreuhand Kluger GmbH,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte/Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Irmgard S*****, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. Gerd S*****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rech... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter des Hauses *****. Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft. Seit 1996 besteht die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG. Im Jahr 1999 wurde hinsichtlich einiger Objekte Wohnungseigentum begründet. Der Erstantragsgegnerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin standen als Miteigentümerin ein Nutzungsrecht an dem Geschäftslokal top 1b + 1c+ 11 samt Keller zu. Die Räumlichkeiten wurden von 1995 bis zur ersten Jah... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar nachträglich den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 10. 7. 2001 für zulässig erklärt, weil eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Beginn von Arbeiten zur Brauchbarmachung einer Wohnung ausreicht, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses H***** in *****. Mit den Anteilen der Erstantragsgegnerin verbunden ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an den Wohnungen top Nr 31, 32 und 33. Diese Objekte wurden von ihr zu einer Wohnung zusammengelegt und mit Mietvertrag vom 18. 6. 1996 an den Antragsteller zu einem Mietzins von monatlich S 10.300 zuzüglich Betriebskosten und USt vermietet, wobei das Mietverhältnis auf drei Jahre befristet wurde. Mit de... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses ***** in*****. Die Antragsgegner waren im maßgeblichen Erhöhungszeitraum (1990 bis 2000) Mieter dieses Hauses. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 18a Abs 1 und 2 MRG (10. 5. 1990) waren von den 12 im Haus befindlichen Wohnungen - alle der Ausstattungskategorie D zuzuordnen - nur mehr fünf vermietet. Sieben weitere Wohnungen standen schon damals leer. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Paragraph 18 a, Absatz ein... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluss fest, dass der zulässige Hauptmietzins für die Wohnung *****, zum Zeitpunkt der Anmietung am 1. 12. 1994 S 3.906 netto betrug (Punkt 1.) und verpflichtete den Zweitantragsgegner zur Rückzahlung von S 6.000 sA (Punkt 2.). Hiebei ging es unter anderem von folgendem Sachverhalt aus: Das Haus *****, stammt aus der Zeit um 1900. Es ist nicht unterkellert. Der Erhaltungszustand ist durch Mauerwerksfeuchtigkeit beeinträchtigt. Die... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 FMRG §16MRG §45 Abs1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann daher nicht vorgegeben werden. Wird wegen des Fehlens jedweder Heizmöglichkeit (bei vorhandenen Kaminöffnungen) in Verbindung mit einem mangels eines Wasserhahnes un... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin kündigte den zwischen den Streitteilen hinsichtlich einer Wohnung in ihrem Haus in A***** bestehenden Bestandvertrag gemäß § 30 Abs 2 Z 1 MRG auf, weil die Beklagte als Mieterin der Wohnung, die in die Ausstattungskategorie "D - in brauchbarem Zustand" falle, mit der Bezahlung des gemäß § 45 MRG vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) seit Jänner 1998 in qualifiziertem Zahlungsrückstand sei. Die Klägerin kündigte den zwischen den S... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BbMRG §2 Abs1MRG §37 Abs1 Z13MRG §45 Abs1WEG 1975 §1 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt da... mehr lesen...
Begründung: Die Drittantragsgegnerin ist Minderheitseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Mit ihrem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung top 4 dieses Hauses verbunden. Diese Wohnung wurde 1976, lange vor
Begründung: des Wohnungseigentums an den Antragsteller vermietet. Gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle, mit der gemäß § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG über Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für die Wohnung top 4 abgesprochen... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 31. 3. 1998 (ON 62) zwar nachträglich für zulässig erklärt (Beschluss vom 12. 1. 1999), doch liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§ 37 Abs 1 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO): Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 31. 3. 1998 (ON 62) zwar nachträglich für zulässig erklärt ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top Nr 7 im Haus *****gasse ***** in *****, mit der per 1. 2. 1994 Teile der Wohnung top Nr 6 sowie Teile des Gangs verbunden wurden. Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****gasse ***** in *****. Die Wohnung top Nr 7 wurde im Jahr 1985 auf Kosten der Antragsgegner durch Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen geschaffen, wobei für den Umbau ein Betrag von ca S 446.000 aufgewendet wurde. Die Nutzfläche der... mehr lesen...
Begründung: In Frage steht, ob der "anrechenbare monatliche Hauptmietzins" im Sinn des § 18 Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 2 MRG für die Wohnung der Viertantragsgegnerin mit 75 oder 50 % des Richtwerts zu berechnen ist, wofür die Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie B oder C maßgeblich ist. In Frage steht, ob der "anrechenbare monatliche Hauptmietzins" im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, MRG für die Wohnung der Viert... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs1StadtErnG §33 Abs3WWG §15
Rechtssatz: Im Fall der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen führt die Überwälzung (als Erhöhung des Hauptmietzinses) von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen zu keiner Mehrbelastung des Mieters, weil sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als jeweilige Differenz zwischen 2/3 des Kategoriemietzinses und dem Hauptmietzins im selben Ausm... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs1
Rechtssatz: Erhöhungen des Hauptmietzinses führen zu einer Verringerung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und umgekehrt, sodaß das wirtschaftliche Ergebnis davon so lange nicht berührt wird, als der Hauptmietzins nicht die Sätze für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag übersteigt. Bei der Berechnung sind dem eigentlichen Hauptmietzins alle Mietzinsbestandteile zuzuschlagen, die dieselbe Funktion haben wie der Zusc... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte zunächst bei der Schlichtungsstelle die Überprüfung der Angemessenheit des von der Antragsgegnerin als Hauseigentümerin vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages. Die Antragstellerin habe die Wohnung 1955 als Naturalwohnung zugewiesen erhalten, am 20. 6. 1972 sei ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen worden. Seit 1. 11. 1995 werde ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 45 MRG vorgeschrieben, wobei die Antrag... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Widmung zu Geschäftszwecken (wie hier) führt dazu, daß auch bloß zu Lagerzwecken geeignete Räume - etwa Kellerräumlichkeiten - in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 9 zu § 17 MRG mwN). Die Eignung zu Lagerzwecken wird von der Judikatur zwar gelegentlich an ein Bündel von Ausstattungsmerkmalen geknüpft, die den betreffenden Raum von üblichen Kellerräumlichkei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.048,56 s.A. i... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hält die im Obergeschoß einer im Eigentum der Beklagten stehenden Baulichkeit gelegene, über eine Freitreppe und Terrasse erreichbare, aus drei Zimmern, einer Kammer, Küche, Bad, WC, Vorraum und Vorzimmer bestehende Raumeinheit mit einer Nutzfläche von 100,05 m2 als Mieterin in Bestand, seit ihr ihre Mutter (im Jahre 1981) die Mietrechte (iS des § 19 Abs 4 MG) überlassen hatte, in die diese (im Jahr 1955) nach dem Tod ihres Ehemannes eingetreten war, der... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller mieteten ab 15.1.1970 zu Geschäftszwecken, und zwar für eine Prägeanstalt, das im Haus der Antragsgegnerin Wien 3., Ungargasse 65 gelegene Geschäftslokal top.Nr.3, bestehend aus einem Gassenladen und einem gassenseitigen Raum mit einer Nutzfläche von zusammen 43,75 m2 sowie aus Kellerräumlichkeiten mit einer Fläche von 69,25 m2. Das Mietverhältnis wurde per Dezember 1983 beendet. Im Zeitraum 1.11.1982 bis 30.9.1983 wurde den Antragstellern auf der Bas... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2MRG §45 Abs1
Rechtssatz: Ob die Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke (jeweils im Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages) besteht, ist weder nach der subjektiven Ansicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Räume - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs2MRG §45 Abs1
Rechtssatz: Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerz... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin mehrerer zu Geschäftszwecken in Bestand genommener Objekte in dem den Antragsgegnerinnen gehörenden Haus Wien 6., Gumpendorferstraße 81. Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Frage, ob der Überprüfung der Angemessenheit des von den Antragsgegnerinnen der Antragstellerin vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages der Ausstattungs-(und Erhaltungs-)Zustand der Objekte im Zeitpunkt des Mietvertragabschlusses oder der erstmali... mehr lesen...