RS OGH 1999/5/11 5Ob19/99a

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

MRG §45 Abs1

Rechtssatz

Erhöhungen des Hauptmietzinses führen zu einer Verringerung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und umgekehrt, sodaß das wirtschaftliche Ergebnis davon so lange nicht berührt wird, als der Hauptmietzins nicht die Sätze für den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag übersteigt. Bei der Berechnung sind dem eigentlichen Hauptmietzins alle Mietzinsbestandteile zuzuschlagen, die dieselbe Funktion haben wie der Zuschlag nach Art XIII Z 1 EGuStG, wenn er eingehoben wird oder die nach § 33 Abs 3 StadtErnG idF des § 43 WSG (vgl LGZ Wien in MietSlg 40.603/38) bzw § 33 Abs 2 StadtErnG idF des 1. WÄG überwälzten Mehrleistungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111968

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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