TE OGH 1996/11/12 5Ob2331/96x

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1. Dr.Maria O*****, und 2. Dr.Benno O*****, beide vertreten durch Dr.Robert Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Einhebung eines Erhaltungs- und Verbessungsbeitrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 2.Juli 1996, GZ 54 R 200/96t-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in § 45 MRG idF des 3. WÄG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung (durch Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ohne gesetzlich statuierte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Nichtverbrauchs für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen 10 Jahren) greift zwar in bestehende Mietverträge ein, erscheint aber sachlich gerechtfertigt, weil die so eingehobenen Beträge als "Mietzinse" (§ 45 Abs 4 MRG) verrechnungspflichtig und 10 Jahre lang für Erhaltung- und Verbesserungsarbeiten gebunden bleiben (§ 3 Abs 3 und § 4 Abs 3 Z 1 MRG). Die Wohnraumbewirtschaftung rechtfertigt aus Gründen des Allgemeinwohls eben nicht nur Eingriffe in Vermieterrechte, sondern auch in Mieterrechte (hier die Anhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 59.30 für eine 94 m2 große Wohnung in Salzburg, mag auch das Haus kürzlich renoviert worden sein). Im übrigen setzt die Einhebung des EVB ohnehin - wie bisher - die privatrechtliche Verpflichtung des Vermieters voraus, die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind (§ 45 Abs 2 MRG). Die Beseitigung des besonderen, im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG zu prüfenden Rückforderungstatbestandes des § 45 Abs 7 aF MRG bedeutet nicht, daß Rückforderungsansprüche der Mieter wegen Vertragsverletzung oder Wegfalls des Rechtsgrundes ihre Klagbarkeit verlieren (vgl den AB, wiedergegebenen bei Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 118, wonach die schon bisher geltende Verwendungspflicht aufrecht erhalten werden sollte).Die in Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung (durch Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ohne gesetzlich statuierte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Nichtverbrauchs für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen 10 Jahren) greift zwar in bestehende Mietverträge ein, erscheint aber sachlich gerechtfertigt, weil die so eingehobenen Beträge als "Mietzinse" (Paragraph 45, Absatz 4, MRG) verrechnungspflichtig und 10 Jahre lang für Erhaltung- und Verbesserungsarbeiten gebunden bleiben (Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, MRG). Die Wohnraumbewirtschaftung rechtfertigt aus Gründen des Allgemeinwohls eben nicht nur Eingriffe in Vermieterrechte, sondern auch in Mieterrechte (hier die Anhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 59.30 für eine 94 m2 große Wohnung in Salzburg, mag auch das Haus kürzlich renoviert worden sein). Im übrigen setzt die Einhebung des EVB ohnehin - wie bisher - die privatrechtliche Verpflichtung des Vermieters voraus, die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind (Paragraph 45, Absatz 2, MRG). Die Beseitigung des besonderen, im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG zu prüfenden Rückforderungstatbestandes des Paragraph 45, Absatz 7, aF MRG bedeutet nicht, daß Rückforderungsansprüche der Mieter wegen Vertragsverletzung oder Wegfalls des Rechtsgrundes ihre Klagbarkeit verlieren vergleiche den AB, wiedergegebenen bei Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 118, wonach die schon bisher geltende Verwendungspflicht aufrecht erhalten werden sollte).

Der erkennende Senat teilt daher nicht die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 45 MRG idF des 3. WÄG; in einem solchen Fall fehlt es, sofern - wie hier - keine anderen erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) aufgezeigt werden, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl NZ 1992, 277/245).Der erkennende Senat teilt daher nicht die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG; in einem solchen Fall fehlt es, sofern - wie hier - keine anderen erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) aufgezeigt werden, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels vergleiche NZ 1992, 277/245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02331.96X.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19961112_OGH0002_0050OB02331_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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