RS OGH 1990/12/11 5Ob107/90, 6Ob633/92 (6Ob634/92 -6Ob636/92), 5Ob36/93 (5Ob37/93), 5Ob66/93, 5Ob67/

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Norm

MRG §17 Abs2
MRG §45 Abs1

Rechtssatz

Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 107/90
    Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 107/90
    Veröff: ImmZ 1991,102
  • 6 Ob 633/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 633/92
    Auch; nur: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T1)
  • 5 Ob 36/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 36/93
    nur T1
  • 5 Ob 66/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 66/93
    Beisatz: Hier: Einbeziehen von Kellerräumen in die Nutzfläche einer Wohnung; zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). (T2)
  • 5 Ob 67/98h
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 67/98h
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 12/01b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b
    Vgl; Beisatz: Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. (T3); Veröff: SZ 74/18
  • 5 Ob 23/01w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T4)
  • 5 Ob 134/08d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 164/19g
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 164/19g
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069897

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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