Norm: MRG §3 Abs2 Z5WEG §14 Abs1 Z1WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §28 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zur Senkung des Energieverbrauchs führende Maßnahmen wie die Aufbringung eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes und Einbau neuer Fenster sind kraft Gesetzes (§ 3 Abs 2 Z 5 MRG in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 1 WEG) als das gesamte Haus betreffende Erhaltungsarbeiten anzusehen (so schon 5 Ob 81, 82/94 = MietSlg 48.491). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z5WEG §14 Abs1 Z1WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §28 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zur Senkung des Energieverbrauchs führende Maßnahmen wie die Aufbringung eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes und Einbau neuer Fenster sind kraft Gesetzes (§ 3 Abs 2 Z 5 MRG in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 1 WEG) als das gesamte Haus betreffende Erhaltungsarbeiten anzusehen (so schon 5 Ob 81, 82/94 = MietSlg 48.491). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §3 Abs2 Z2 idF WRN 2006
Rechtssatz: Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus § 3 Abs 2 Z 2 MRG läßt sich ein unverzichtbarer Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand nicht ableiten. In dieser Gesetzesstelle ist von der Brauchbarmachung eines erst zu vermietenden Mietgegenstandes die Rede, daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Wahrheit weniger um eine Verpflichtung als um ein Recht des Vermieters handelt, das im Zusammenhang mit dem ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §3 Abs2 Z2 idF WRN 2006
Rechtssatz: Der zwingende Charakter der Erhaltungspflicht des Vermieters, was den Mietgegenstand selbst (also nicht die allgemeinen Teile im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 MRG) betrifft, bezieht sich nur auf die ernsten Schäden des Hauses, nicht aber jene Aufwendungen, die sonst noch notwendig sind, um den Mietgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus § 3 Abs 2 Z 2 MRG läßt sich ein unverzichtbarer Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes in brauchbarem Zustand nicht ableiten. In dieser Gesetzesstelle ist von der Brauchbarmachung eines erst zu vermietenden Mietgegenstandes die Rede, daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Wahrheit weniger um eine Verpflichtung als um ein Recht des Vermieters handelt, das im Zusammenhang mit dem ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1097MRG §3 Abs2
Rechtssatz: Gesetzeszweck ist die notwendige Erhaltung des Hauses und der darin befindlichen Mietgegenstände, nicht aber die Veränderung von Mietgegenständen, auch wenn dies der Mieter wünscht und diesem Wunsch vom Vermieter Rechnung getragen wird. Ein Umbau (eine Veränderung) ist keine Erhaltung. Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden,... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z4
Rechtssatz: Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden. ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z4
Rechtssatz: Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 BABGB §1097MRG §3 Abs2 Z1
Rechtssatz: Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 BABGB §1097MRG §3 Abs2 Z1
Rechtssatz: Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A2MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aufgrund der gesetzlichen Mietzinsminderung wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung durch starken Schimmelbefall reduzierte Mietzinseingänge befreien den Vermieter nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Mietobjekts. Entscheidungstexte 9 Ob 58/98i Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 58/98i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A2MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aufgrund der gesetzlichen Mietzinsminderung wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung durch starken Schimmelbefall reduzierte Mietzinseingänge befreien den Vermieter nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Mietobjekts. Entscheidungstexte 9 Ob 58/98i Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 58/98i ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt. Zur Behebung ernster Schäden gehören daher alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten. So auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnungen verursachten Schäden. Entscheidungstexte 40 R 139/97f ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2MRG §8 Abs1WGG §14a Abs2
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung des zwingenden § 3 Abs 2 MRG beziehungsweise § 14a Abs 2 WGG auf Reparaturen oder Erneuerungen, die vom Wortlaut des § 8 Abs 1 MRG nicht ausdrücklich umfaßt sind, widerspricht dem Gesetzeswillen. Entscheidungstexte 7 Ob 2170/96k Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k ... mehr lesen...