Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch die Richter des Landesgerichtes Dr.Garai als Vorsitzenden sowie Dr.Jahn und Dr.Wolf in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin F*****, *****Wien, *****, vertreten durch Dr.Christian Prem, Dr.Michael Mathes, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Franz K*****, vertreten durch Dr.Lukas K*****, Rechtsanwalt, *****Wien, **********, als erbserklärten Erben, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V*****AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 7.972,80 s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.11.1996, 29 C 1664/95p-21, gemäß § 501 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch die Richter des Landesgerichtes Dr.Garai als Vorsitzenden sowie Dr.Jahn und Dr.Wolf in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin F*****, *****Wien, *****, vertreten durch Dr.Christian Prem, Dr.Michael Mathes, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Franz K*****, vertreten durch Dr.Lukas K*****, Rechtsanwalt, *****Wien, **********, als erbserklärten Erben, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V*****AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 7.972,80 s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.11.1996, 29 C 1664/95p-21, gemäß Paragraph 501, ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es lautet:
"1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 7.972,80 samt 4 % Zinsen seit 13.9.1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit S 10.490,16 bestimmte Verfahrenskosten (darin enthalten S 1.728,36 USt und S 120,- Barauslagen) sowie der Nebenintervenientin deren mit S 4.316,48 bestimmte Verfahrenskosten (darin enthalten S 706,08 USt und S 80,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit S 2.691,36 bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 338,56 USt und S 660,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger den aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten Betrag von S 7.972,80 s.A. zu bezahlen. Dabei traf es die auf Seite 3-5 des Urteiles (= AS 77-81) wiedergegebenen Feststellungen und erachtete in rechtlicher Hinsicht, gemäß § 3 MRG habe die Beklagte als Vermieterin dem Kläger als Mieter sämtliche notwendigen Kosten zur Beseitigung der Schimmelbildung, bei welchem es sich um einen ernsten Schaden im Sinne des § 3 Abs 2 MRG handle, zu ersetzen. Die Behebung ernster Schäden umfasse alle damit notwendigen verbundenen Arbeiten, so auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung. Daß weder ein Leitungs- noch ein Gainzegebrechen Ursache für die Schimmelbildung gewesen sei, ändere nichts an der den Vermieter gemäß § 3 MRG treffenden Verpflichtung.Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger den aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten Betrag von S 7.972,80 s.A. zu bezahlen. Dabei traf es die auf Seite 3-5 des Urteiles (= AS 77-81) wiedergegebenen Feststellungen und erachtete in rechtlicher Hinsicht, gemäß Paragraph 3, MRG habe die Beklagte als Vermieterin dem Kläger als Mieter sämtliche notwendigen Kosten zur Beseitigung der Schimmelbildung, bei welchem es sich um einen ernsten Schaden im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, MRG handle, zu ersetzen. Die Behebung ernster Schäden umfasse alle damit notwendigen verbundenen Arbeiten, so auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung. Daß weder ein Leitungs- noch ein Gainzegebrechen Ursache für die Schimmelbildung gewesen sei, ändere nichts an der den Vermieter gemäß Paragraph 3, MRG treffenden Verpflichtung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Nebenintervenientin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Da für die Beurteilung der Verfahrensart ausschließlich der Sachantrag des Klägers und seine Begründung maßgeblich ist (vgl 5 Ob 51/91) und der Kläger die Bezahlung der Wiederherstellungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt, ist die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gegeben.Da für die Beurteilung der Verfahrensart ausschließlich der Sachantrag des Klägers und seine Begründung maßgeblich ist vergleiche 5 Ob 51/91) und der Kläger die Bezahlung der Wiederherstellungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt, ist die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gegeben.
Der Berufungswerberin ist beizupflichten, daß der Anspruch des Mieters nach den §§ 3, 6 MRG auf die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten und nicht auf Schadenersatz gerichtet ist. Eine Verletzung der den Mieter in § 3 MRG auferlegten Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht kann aber zu schadenersatzrechtlichen Ansprüchen führen, nämlich dann, wenn durch eine solche Pflichtverletzung dem Mieter Schäden entstehen (vgl MietSlg 39/11).Der Berufungswerberin ist beizupflichten, daß der Anspruch des Mieters nach den Paragraphen 3, 6, MRG auf die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten und nicht auf Schadenersatz gerichtet ist. Eine Verletzung der den Mieter in Paragraph 3, MRG auferlegten Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht kann aber zu schadenersatzrechtlichen Ansprüchen führen, nämlich dann, wenn durch eine solche Pflichtverletzung dem Mieter Schäden entstehen vergleiche MietSlg 39/11).
Voraussetzung für eine Haftung nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes sind, daß der Schädiger einen beim Geschädigten entstandenen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen ist grundsätzlich der Geschädigte. Im Fall der Vertragsverletzung hat auf Grund der in § 1298 ABGB normierten Beweislastumkehr der Schädiger zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft.Voraussetzung für eine Haftung nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes sind, daß der Schädiger einen beim Geschädigten entstandenen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen ist grundsätzlich der Geschädigte. Im Fall der Vertragsverletzung hat auf Grund der in Paragraph 1298, ABGB normierten Beweislastumkehr der Schädiger zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten scheitert allein daran, daß dem Kläger durch Zerstörung von Tapete und Fußbodenbelag kein Schaden entstanden ist, weil sowohl Tapete als auch ein mit dem Boden verbundener Fußbodenbelag als zum Mietgegenstand zugehörig anzusehen sind. Es besteht daher kein Anspruch des Mieters auf Ersatz der Wiederherstellungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes.
Darüberhinaus wäre ein allenfalls dem Kläger entstandener Schaden aus folgenden Gründen nicht durch ein rechtswidriges Verhalten des Vermieters verursacht:
Gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG hat der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigem Grund zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind; er hat die vorübergehende Benützung und Veränderung seines Mietgegenstandes dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist. Zur Behebung ernster Schäden gehören alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten, so auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnung verursachten Schäden (Würth in Rummel Rz 6 zu § 3 MRG). Solche im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt (vgl MietSlg 45.223). Ein Leitungs- und Gainzengebrechen stellt ohne jeden Zweifel einen ernsten Schaden am Haus dar, zu dessen Behebung der Vermieter gemäß § 3 MRG verpflichtet ist und der Mieter Eingriffe in sein Mietrecht gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat. Unabhängig davon, daß ein solches Gebrechen nicht festgestellt werden konnte, sind nach den dargelegten Grundsätzen die zur Feststellung solcher Gebrechen erforderlichen Arbeiten, wie z.B. Probeöffnungen, Instandsetzungsarbeiten. Eine im Zuge der Durchführung solcher Arbeiten erfolgte Beschädigung eines Mietgegenstandes, z.B. die Beschädigung von Tapete und Fußbodenbelag, ist dann nicht rechtswidrig, wenn zur Durchführung der Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten diese Beschädigungen erforderlich waren. Daß dies im gegenständlichen Fall nicht so gewesen ist, wurde vom Kläger nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den erstgerichtlichen Feststellungen. Da der Vermieter gemäß § 8 MRG zum Eingriff berechtigt war, erfolgten die Beschädigungen nicht durch ein rechtswidriges Verhalten, weshalb ein Schadenersatzanspruch selbst dann auszuschließen ist, wenn nicht Sachen des Vermieters, sondern solche des Mieters durch die zu duldenden Arbeiten beschädigt worden wären.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG hat der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigem Grund zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind; er hat die vorübergehende Benützung und Veränderung seines Mietgegenstandes dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist. Zur Behebung ernster Schäden gehören alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten, so auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnung verursachten Schäden (Würth in Rummel Rz 6 zu Paragraph 3, MRG). Solche im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt vergleiche MietSlg 45.223). Ein Leitungs- und Gainzengebrechen stellt ohne jeden Zweifel einen ernsten Schaden am Haus dar, zu dessen Behebung der Vermieter gemäß Paragraph 3, MRG verpflichtet ist und der Mieter Eingriffe in sein Mietrecht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu dulden hat. Unabhängig davon, daß ein solches Gebrechen nicht festgestellt werden konnte, sind nach den dargelegten Grundsätzen die zur Feststellung solcher Gebrechen erforderlichen Arbeiten, wie z.B. Probeöffnungen, Instandsetzungsarbeiten. Eine im Zuge der Durchführung solcher Arbeiten erfolgte Beschädigung eines Mietgegenstandes, z.B. die Beschädigung von Tapete und Fußbodenbelag, ist dann nicht rechtswidrig, wenn zur Durchführung der Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten diese Beschädigungen erforderlich waren. Daß dies im gegenständlichen Fall nicht so gewesen ist, wurde vom Kläger nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den erstgerichtlichen Feststellungen. Da der Vermieter gemäß Paragraph 8, MRG zum Eingriff berechtigt war, erfolgten die Beschädigungen nicht durch ein rechtswidriges Verhalten, weshalb ein Schadenersatzanspruch selbst dann auszuschließen ist, wenn nicht Sachen des Vermieters, sondern solche des Mieters durch die zu duldenden Arbeiten beschädigt worden wären.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, daß die Beklagte hinsichtlich der im Zuge der zu Recht von ihr durchgeführten Arbeiten entstandenen Beschädigungen am Mietgegenstand gemäß § 3 MRG eine Instandsetzungspflicht trifft. Auch hat der Mieter, führt er Arbeiten durch, die dem Bestandgeber obliegen, wie z.B. Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 MRG, gemäß § 1097 ABGB einen sofortigen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Ersatz aller Aufwendungen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch, daß diese Aufwendungen vom Mieter bereits getätigt wurden. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbeantwortung hat der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt diese Arbeiten noch nicht auf eigene Kosten durchführen lassen.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, daß die Beklagte hinsichtlich der im Zuge der zu Recht von ihr durchgeführten Arbeiten entstandenen Beschädigungen am Mietgegenstand gemäß Paragraph 3, MRG eine Instandsetzungspflicht trifft. Auch hat der Mieter, führt er Arbeiten durch, die dem Bestandgeber obliegen, wie z.B. Erhaltungsarbeiten im Sinne des Paragraph 3, MRG, gemäß Paragraph 1097, ABGB einen sofortigen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Ersatz aller Aufwendungen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch, daß diese Aufwendungen vom Mieter bereits getätigt wurden. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbeantwortung hat der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt diese Arbeiten noch nicht auf eigene Kosten durchführen lassen.
Die Kostenentscheidunng des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 41 ZPO. Der Rechenfehler im Kostenverzeichnis der Beklagten war zu korrigieren. Die von der Nebenintervenientin verzeichneten Kosten waren insofern zu kürzen, als für die Beitrittserklärung Kosten nach TP 1, und nicht nach TP 3 zuzusprechen sind.Die Kostenentscheidunng des Verfahrens erster Instanz gründet auf Paragraph 41, ZPO. Der Rechenfehler im Kostenverzeichnis der Beklagten war zu korrigieren. Die von der Nebenintervenientin verzeichneten Kosten waren insofern zu kürzen, als für die Beitrittserklärung Kosten nach TP 1, und nicht nach TP 3 zuzusprechen sind.
Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:04000R00139.97F.0401.000Dokumentnummer
JJT_19970401_LG00003_04000R00139_97F0000_000