RS OGH 2002/10/1 5Ob340/98f, 5Ob230/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

MRG §3 Abs2 Z4
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111511

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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