Norm: ASVG §58 Abs2ASVG §60 Abs1ASVG §60 Abs2MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in der Literatur und Rechtsprechung aufgestellte Regel, daß Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht auf die Mieter überwälzbar seien, ist in dem Sinne aufzufassen, daß eine Doppelvorschreibung nicht in Frage kommt, die sich dann ergeben würde, wenn der Hausbesorger einerseits ein um Dienstnehmeranteile ungekürztes Entgelt erhielte und der Verm... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten 1.) die Feststellung, daß diverse in der Betriebskostenabrechnung für das Haus *****, für das Jahr 1991 aufgenommene Positionen keine Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 1 MRG darstellten, wie Stromkosten für die Wohnung Top 12, Kosten für Rauchfangkontrollen und eine Sturmschadenversicherung; insbesondere Zahlungen für die Hausbesorgerkrankenkasse im Ausmaß von S 10.425,07; Die Antragsteller begehrten 1.) die Feststellung, daß diverse i... mehr lesen...
Norm: ASVG §60 Abs1EStG §78 ffMRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Unter "gebührendem Entgelt" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 MRG ist der Bruttolohn, das heißt das um Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuerbeträge noch nicht entlastete Entgelt des Hausbesorgers zu verstehen. Macht der Vermieter (Dienstgeber) von seinem ihm in § 60 Abs 1 ASVG eingeräumten Recht Gebrauch, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung vom Bruttoentgelt gleic... mehr lesen...
Norm: ASVG §58 Abs2ASVG §60 Abs1ASVG §60 Abs2MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in der Literatur und Rechtsprechung aufgestellte Regel, daß Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht auf die Mieter überwälzbar seien, ist in dem Sinne aufzufassen, daß eine Doppelvorschreibung nicht in Frage kommt, die sich dann ergeben würde, wenn der Hausbesorger einerseits ein um Dienstnehmeranteile ungekürztes Entgelt erhielte und der Verm... mehr lesen...
Norm: ASVG §60 Abs1EStG §78 ffMRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Unter "gebührendem Entgelt" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 MRG ist der Bruttolohn, das heißt das um Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuerbeträge noch nicht entlastete Entgelt des Hausbesorgers zu verstehen. Macht der Vermieter (Dienstgeber) von seinem ihm in § 60 Abs 1 ASVG eingeräumten Recht Gebrauch, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung vom Bruttoentgelt gleic... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1WGG §14 Abs1 Z7
Rechtssatz: Erbringt der Vermieter (hier: Gemeinnützige Bauvereinigung) sämtliche Hausbesorgerleistungen, so darf er von den Mietern die sogenannten fiktiven Hausbesorgerkosten unter dem Titel Betriebskosten begehren, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistungen tatsächlich selbst erbringt oder von Dritten erbringen läßt und dabei gegenüber der gesetzlichen Hausbesorgerentlohnung "ersparte" Be... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1MRG §23 Abs2MRG §24
Rechtssatz: Für das Reinigen, Bewässern und Mähen einer Grünanlage, die allen Mietern zur Verfügung steht, kann der Vermieter gemäß § 23 Abs 2 MRG das im Mindestlohntarif vorgesehene Entgelt in Rechnung stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 65/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 5 Ob 65/95 5... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1MRG §23 Abs2MRG §24
Rechtssatz: Für das Reinigen, Bewässern und Mähen einer Grünanlage, die allen Mietern zur Verfügung steht, kann der Vermieter gemäß § 23 Abs 2 MRG das im Mindestlohntarif vorgesehene Entgelt in Rechnung stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 65/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 5 Ob 65/95 5... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Es gebietet die vom Gesetzgeber intendierte prinzipielle Überwälzbarkeit von Betriebskosten auf alle Mieter, daß ein dem § 23 Abs 1 Z 1 MRG (also nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG den Betriebskosten) zu unterstellendes Hausbesorgerentgelt nur für Arbeiten gebühren kann, die allen Mietern des Hauses zugutekommen. (hier: Betreuung einer allen Mietern des Hauses zur Verfügung stehenden Grünanlage, soweit es s... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Es gebietet die vom Gesetzgeber intendierte prinzipielle Überwälzbarkeit von Betriebskosten auf alle Mieter, daß ein dem § 23 Abs 1 Z 1 MRG (also nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG den Betriebskosten) zu unterstellendes Hausbesorgerentgelt nur für Arbeiten gebühren kann, die allen Mietern des Hauses zugutekommen. (hier: Betreuung einer allen Mietern des Hauses zur Verfügung stehenden Grünanlage, soweit es s... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Feststellung, der Antragsgegner habe als Eigentümer des Hauses Wien ***** gegenüber den Antragstellern als Mietern von zwei Geschäftslokalen (Fußpflegesalon top.Nr. 2 und 3) in diesem Haus im Jahre 1985 das gesetzliche Zinsausmaß (um den betriebskostenschlüsselmäßigen Anteil) an - nur noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden - S 13.900 für "Fassadenreinigung" (= ... mehr lesen...
Norm: HbG §7HbG §9HbG §12MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch § 9 HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach § 7 HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des § 4 Abs 1 HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß § 12 HbG ... mehr lesen...
Norm: HbG §7HbG §9HbG §12MRG §23 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch § 9 HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach § 7 HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des § 4 Abs 1 HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß § 12 HbG ... mehr lesen...
Begründung: Die Vermieter sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 411 KG Penzing mit dem Haus Penzinger Straße 105 in 1140 Wien. Franz G*** mietete im Dezember 1948 die Wohnung Nr. 14 und im Juni 1969 ein weiteres Kellerabteil im Haus. Der Mietzins für die Wohnung wurde mit S 100,-- monatlich wertgesichert vereinbart. Außer diesem Betrag sollte der Mieter "keine Abgabe mit Ausnahme des Reinigungsgeldes zu bezahlen haben, es sei denn, daß neue Steuern und Abgaben, die den... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z3
Rechtssatz: Das MRG kennt die Bildung einer Rücklage für die Hausbesorgerabfertigung nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 21/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 21/87 Veröff: ImmZ 1987,220 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069774 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z4
Rechtssatz: Wenn ein Hausbesorger bestellt ist, kann der Vermieter als Betriebskosten nur die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des ArbAbfG BGBl 1979/107 aufgewendeten Beträge vorschreiben. Für die Belastung der Mieter mit Teilen einer Abfertigung, die nicht (oder nicht in dieser Höhe) aufgewendet wurde, fehlt die gesetzliche Grundlage. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z3
Rechtssatz: Das MRG kennt die Bildung einer Rücklage für die Hausbesorgerabfertigung nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 21/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 21/87 Veröff: ImmZ 1987,220 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069774 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §23 Abs1 Z4
Rechtssatz: Wenn ein Hausbesorger bestellt ist, kann der Vermieter als Betriebskosten nur die zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des ArbAbfG BGBl 1979/107 aufgewendeten Beträge vorschreiben. Für die Belastung der Mieter mit Teilen einer Abfertigung, die nicht (oder nicht in dieser Höhe) aufgewendet wurde, fehlt die gesetzliche Grundlage. Entscheidungstexte ... mehr lesen...