Norm
MRG §21 Abs1 Z8Rechtssatz
Es gebietet die vom Gesetzgeber intendierte prinzipielle Überwälzbarkeit von Betriebskosten auf alle Mieter, daß ein dem § 23 Abs 1 Z 1 MRG (also nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG den Betriebskosten) zu unterstellendes Hausbesorgerentgelt nur für Arbeiten gebühren kann, die allen Mietern des Hauses zugutekommen. (hier: Betreuung einer allen Mietern des Hauses zur Verfügung stehenden Grünanlage, soweit es sich um das Reinigen (zB das Entfernen von Papierabfällen), das Bewässern und / oder das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases handelt.Es gebietet die vom Gesetzgeber intendierte prinzipielle Überwälzbarkeit von Betriebskosten auf alle Mieter, daß ein dem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (also nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG den Betriebskosten) zu unterstellendes Hausbesorgerentgelt nur für Arbeiten gebühren kann, die allen Mietern des Hauses zugutekommen. (hier: Betreuung einer allen Mietern des Hauses zur Verfügung stehenden Grünanlage, soweit es sich um das Reinigen (zB das Entfernen von Papierabfällen), das Bewässern und / oder das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069750Im RIS seit
27.07.1995Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023