RS OGH 1995/7/27 5Ob65/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es gebietet die vom Gesetzgeber intendierte prinzipielle Überwälzbarkeit von Betriebskosten auf alle Mieter, daß ein dem § 23 Abs 1 Z 1 MRG (also nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG den Betriebskosten) zu unterstellendes Hausbesorgerentgelt nur für Arbeiten gebühren kann, die allen Mietern des Hauses zugutekommen. (hier: Betreuung einer allen Mietern des Hauses zur Verfügung stehenden Grünanlage, soweit es sich um das Reinigen (zB das Entfernen von Papierabfällen), das Bewässern und / oder das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069750

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0050OB00065_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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