Norm
MRG §21 Abs1 Z8Rechtssatz
Es gebietet die vom Gesetzgeber intendierte prinzipielle Überwälzbarkeit von Betriebskosten auf alle Mieter, daß ein dem § 23 Abs 1 Z 1 MRG (also nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG den Betriebskosten) zu unterstellendes Hausbesorgerentgelt nur für Arbeiten gebühren kann, die allen Mietern des Hauses zugutekommen. (hier: Betreuung einer allen Mietern des Hauses zur Verfügung stehenden Grünanlage, soweit es sich um das Reinigen (zB das Entfernen von Papierabfällen), das Bewässern und / oder das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069750Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0050OB00065_9500000_001