RS OGH 1992/1/28 5Ob73/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

HbG §7
HbG §9
HbG §12
MRG §23 Abs1 Z1
  1. MRG § 23 heute
  2. MRG § 23 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 23 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch § 9 HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach § 7 HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des § 4 Abs 1 HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß § 12 HbG (hier betreffend außerordentliche Reinigungsarbeiten) unterschieden.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch Paragraph 9, HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach Paragraph 7, HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß Paragraph 12, HbG (hier betreffend außerordentliche Reinigungsarbeiten) unterschieden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063005

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0050OB00073_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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