Norm
HbG §7Rechtssatz
Nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch § 9 HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach § 7 HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des § 4 Abs 1 HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß § 12 HbG (hier betreffend außerordentliche Reinigungsarbeiten) unterschieden.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch Paragraph 9, HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach Paragraph 7, HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß Paragraph 12, HbG (hier betreffend außerordentliche Reinigungsarbeiten) unterschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063005Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0050OB00073_9100000_001