RS OGH 1995/10/10 5Ob1/95, 5Ob99/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1
WGG §14 Abs1 Z7

Rechtssatz

Erbringt der Vermieter (hier: Gemeinnützige Bauvereinigung) sämtliche Hausbesorgerleistungen, so darf er von den Mietern die sogenannten fiktiven Hausbesorgerkosten unter dem Titel Betriebskosten begehren, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistungen tatsächlich selbst erbringt oder von Dritten erbringen läßt und dabei gegenüber der gesetzlichen Hausbesorgerentlohnung "ersparte" Beträge anderweitig verwendet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 1/95
  • 5 Ob 99/06d
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 99/06d
    Beisatz: Nach § 23 MRG idF WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069760

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0050OB00001_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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