Norm: ABGB §1447MRG §21 Abs3MRG §21 Abs5WEG 1975 §17 Abs1 Z1WEG 1975 §17 Abs6
Rechtssatz: Der Vermieter kann nicht zu einer Leistung verurteilt beziehungsweise durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehre... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Der Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG bezieht sich nur auf die Jahrespauschalverrechnung der Bewirtschaftungskosten. Mit dieser jährlichen Abrechnung werden die Betriebskosten im Nachhinein geltend gemacht (vgl MietSlg 43/31; 5 Ob 106/99w), wofür der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von 12 Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt hat (vgl MietSlg 48/40). Bei der Jahrespau... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverr... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs3MRG §21 Abs3WEG 1975 idF 3. WÄG §17 Abs2WEG 1975 idF 3. WÄG §19 Abs1
Rechtssatz: Die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach § 20 Abs 3 (Hauptmietzins) und § 21 Abs 3 MRG (Betriebskosten) fällt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der
Begründung: des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen leg... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Der Vermieter kann im Fall der Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten seiner Pflicht, dem Mieter Einsicht in die Belege zu gewähren, auch dadurch nachkommen, daß er ihn die auf Datenträgern archivierten Urkunden einsehen läßt und/oder sie ihm, wenn gewünscht, ausdruckt bzw auf andere Weise kopiert. Es muß nur sichergestellt sein, daß die fraglichen Belege in einer Weise auf Datenträgern erfaßt und zur Einsic... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Der Zweck des dem Mieter in § 21 Abs 3 MRG eingeräumten Rechts auf Einsicht in die Belege der von ihm zu erstattenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben besteht darin, überprüfen zu können, ob die vom Vermieter in die Jahresabrechnung aufgenommenen Aufwendungen tatsächlich aufgelaufen sind, ob es sich um Hausbewirtschaftungskosten iSd § 21 Abs 1 und Abs 2 MRG handelt und ob sie dem Vermieter gegenüber auch im... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §904 IIIMRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurt... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten und Abgaben) sind, wenn der Vermieter von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - das heißt innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen. ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z8MRG §21 Abs3. MRG §23 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Überwälzbarkeit von Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds, die im Hinblick auf die Beschäftigung eines Hausbesorgers zu entrichten sind, auf die Mieter ist durch § 21 Abs 3 MRG an die Einhaltung der einjährigen Präklusivfrist gebunden. Entscheidungstexte 5 Ob 419/97x Entscheidungstext OGH 11.11.1997 ... mehr lesen...
Norm: FamLAG §43 Abs1MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds waren nach § 43 Abs 1 FamLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf § 21 Abs 3 MRG - ergibt. Kommt es zu bescheidmäßigen Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von § 43 Abs 1 FamLAG 1967 abweichende F... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4MRG §37 Abs1 Z9MRG §37 Abs1 Z12
Rechtssatz: Ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung (vergleiche Würth/Zingher Mietrecht und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden ist im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Eigentümer (Alleineigentümer), der sie auch erstellt hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer (Miteigentümer), in deren Eigentümerschaft zwar die... mehr lesen...
Norm: MRG §1MRG §17MRG §21 Abs3
Rechtssatz: Die bauliche Trennung der Garagen vom Haus ist für sich allein kein stichhältiges Argument für die Bildung verschiedener Bewirtschaftungseinheiten. Entscheidungstexte 5 Ob 40/97m Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 40/97m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:R... mehr lesen...
Norm: ABGB §1486 Z4MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als T... mehr lesen...