Norm
MRG §21 Abs3Rechtssatz
Ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung (vergleiche Würth/Zingher Mietrecht und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden ist im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Eigentümer (Alleineigentümer), der sie auch erstellt hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer (Miteigentümer), in deren Eigentümerschaft zwar die Abrechnungsperiode fällt, die aber keinen Einfluß darauf haben, welche Positionen der Abrechnende in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt, und die von den zahlungsmäßigen Auswirkungen der Abrechnung im Verhältnis zu den Mietern nicht betroffen sind. Allfällige interne Regreßansprüche zwischen neuen und alten Eigentümern sind für die Beantwortung der Frage, gegen wen der Mieter seinen Überprüfungsantrag zu richten hat, bedeutungslos.Ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung (vergleiche Würth/Zingher Mietrecht und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden ist im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Eigentümer (Alleineigentümer), der sie auch erstellt hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer (Miteigentümer), in deren Eigentümerschaft zwar die Abrechnungsperiode fällt, die aber keinen Einfluß darauf haben, welche Positionen der Abrechnende in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt, und die von den zahlungsmäßigen Auswirkungen der Abrechnung im Verhältnis zu den Mietern nicht betroffen sind. Allfällige interne Regreßansprüche zwischen neuen und alten Eigentümern sind für die Beantwortung der Frage, gegen wen der Mieter seinen Überprüfungsantrag zu richten hat, bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107962Im RIS seit
10.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024