Norm
FamLAG §43 Abs1Rechtssatz
Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds waren nach § 43 Abs 1 FamLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf § 21 Abs 3 MRG - ergibt. Kommt es zu bescheidmäßigen Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von § 43 Abs 1 FamLAG 1967 abweichende Fälligkeit nicht begründet.Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds waren nach Paragraph 43, Absatz eins, FamLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf Paragraph 21, Absatz 3, MRG - ergibt. Kommt es zu bescheidmäßigen Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von Paragraph 43, Absatz eins, FamLAG 1967 abweichende Fälligkeit nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108928Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00419_97X0000_004