RS OGH 1999/5/26 5Ob131/99x, 5Ob149/05f, 5Ob230/05t, 5Ob166/06g, 5Ob6/08f, 5Ob242/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

MRG §21 Abs1
MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Der Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG bezieht sich nur auf die Jahrespauschalverrechnung der Bewirtschaftungskosten. Mit dieser jährlichen Abrechnung werden die Betriebskosten im Nachhinein geltend gemacht (vgl MietSlg 43/31; 5 Ob 106/99w), wofür der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von 12 Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt hat (vgl MietSlg 48/40). Bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten hat der Vermieter 12 Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschriebenen Beträge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 131/99x
  • 5 Ob 149/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 149/05f
  • 5 Ob 230/05t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 230/05t
  • 5 Ob 166/06g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 166/06g
    Vgl auch
  • 5 Ob 6/08f
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 6/08f
    Vgl auch
  • 5 Ob 242/09p
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
    Vgl; Beisatz: Für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen, und damit für den Beginn der Präklusivfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112097

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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