Norm
MRG §21 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Überwälzbarkeit von Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds, die im Hinblick auf die Beschäftigung eines Hausbesorgers zu entrichten sind, auf die Mieter ist durch § 21 Abs 3 MRG an die Einhaltung der einjährigen Präklusivfrist gebunden.Die Überwälzbarkeit von Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds, die im Hinblick auf die Beschäftigung eines Hausbesorgers zu entrichten sind, auf die Mieter ist durch Paragraph 21, Absatz 3, MRG an die Einhaltung der einjährigen Präklusivfrist gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108927Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00419_97X0000_003