Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1MRG aF §37 Abs3 Z18aJN §58 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2
Rechtssatz: Ein Begehren auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG (§ 37 Abs 1 Z 1 MRG) zielt darauf ab, die strittige Frage des Bestands eines Hauptmietvertrags zwischen dem bisherigen Untermieter und dem Vermieter zu klären. Bei der Bewertung dieses Entscheidungsgegenstands, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitverfahrensrechts im Hinb... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs1 AMRG §2 Abs3MRG §16 Abs8MRG §37 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Rechtsfrage, ob die ex tunc-Wirkung einer Entscheidung nach § 2 Abs 3 MRG in Verbindung mit 37 Abs 1 Z 1 MRG auch zwangsläufig die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung beginnen lässt, ist keine im Sinne des §528 Abs1 ZPO. Die Feststellung, der Scheinuntermieter sei in Wahrheit schon immer Hauptmieter gewesen, rechtfertigt eine solche... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §12a Abs3 letzter Satz
Rechtssatz: Die nach dem Vorbild des § 2 Abs 3 MRG nF geschaffene Umgehungsregel des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG bedeutet, dass zunächst die Umgehungsabsicht zweifelsfrei feststehen muss, damit die Verpflichtung des den Umgehungstatbestand setzenden Mieters eintreten kann. Ansonsten ist nach dem äußeren Anschein einer solchen Absicht zu entscheiden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzunge... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Die von § 2 Abs 3 MRG erfasste Umgehungsabsicht ist in der Regel darauf gerichtet, durch die Untervermietung einen den sonst zulässigen Mietzins übersteigenden Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz dadurch auszuschalten, dass das Untermietverhältnis faktisch mit dem Hauptmietverhältnis endet oder aber weitergehende Befristungsmöglichkeiten als bei einem Hauptmietvertrag zulässig sind. Sie kann auch nur... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG idF 3. WÄG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Fall des § 2 Abs 3 MRG ist dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht durch den Bestandnehmer (hier: § 16 Abs 1 Z 1 MRG idF 3. WÄG) versagt. Die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages haben es zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren ver... mehr lesen...