RS OGH 1999/11/23 5Ob34/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

MRG §2 Abs3
MRG idF 3. WÄG §16 Abs1 Z1
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Im Fall des § 2 Abs 3 MRG ist dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht durch den Bestandnehmer (hier: § 16 Abs 1 Z 1 MRG idF 3. WÄG) versagt. Die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages haben es zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren vermag. Gerade diesen Personen ist eine Berufung auf die Unterlassung der Rügepflicht durch den Bestandnehmer im Zusammenhang mit ihrer Umgehungsabsicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr abzusprechen.Im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht durch den Bestandnehmer (hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung 3. WÄG) versagt. Die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages haben es zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren vermag. Gerade diesen Personen ist eine Berufung auf die Unterlassung der Rügepflicht durch den Bestandnehmer im Zusammenhang mit ihrer Umgehungsabsicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr abzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112813

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00034_99G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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