RS OGH 2004/6/15 5Ob131/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

ZPO §528 Abs1 A
MRG §2 Abs3
MRG §16 Abs8
MRG §37 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Rechtsfrage, ob die ex tunc-Wirkung einer Entscheidung nach § 2 Abs 3 MRG in Verbindung mit 37 Abs 1 Z 1 MRG auch zwangsläufig die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung beginnen lässt, ist keine im Sinne des §528 Abs1 ZPO. Die Feststellung, der Scheinuntermieter sei in Wahrheit schon immer Hauptmieter gewesen, rechtfertigt eine solche Konsequenz nicht. Die rückwirkende Verbesserung der Rechtsstellung des Scheinuntermieters bliebe unvollständig, wäre er jedenfalls 3 Jahre nach Abschluss der Mietzinsvereinbarung von jeglicher Überprüfung des Hauptmietzinses ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119292

Dokumentnummer

JJR_20040615_OGH0002_0050OB00131_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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