RS OGH 2022/3/24 5Ob108/99i, 5Ob75/06z, 5Ob170/19i, 5Ob15/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2000
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Norm

MRG §2 Abs3
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Die von § 2 Abs 3 MRG erfasste Umgehungsabsicht ist in der Regel darauf gerichtet, durch die Untervermietung einen den sonst zulässigen Mietzins übersteigenden Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz dadurch auszuschalten, dass das Untermietverhältnis faktisch mit dem Hauptmietverhältnis endet oder aber weitergehende Befristungsmöglichkeiten als bei einem Hauptmietvertrag zulässig sind. Sie kann auch nur den Kündigungsschutz oder nur die Zinsbildung betreffen.Die von Paragraph 2, Absatz 3, MRG erfasste Umgehungsabsicht ist in der Regel darauf gerichtet, durch die Untervermietung einen den sonst zulässigen Mietzins übersteigenden Mietzins zu erzielen und/oder den Kündigungsschutz dadurch auszuschalten, dass das Untermietverhältnis faktisch mit dem Hauptmietverhältnis endet oder aber weitergehende Befristungsmöglichkeiten als bei einem Hauptmietvertrag zulässig sind. Sie kann auch nur den Kündigungsschutz oder nur die Zinsbildung betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113178

Im RIS seit

16.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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