Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 1. 7. 1989 bei der Klägerin als Hausbesorger in der im
Spruch: bezeichneten städtischen Wohnbauanlage tätig. Am 29. 7. 2010 brachte die Klägerin die gerichtliche Aufkündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 18 Abs 7 HbG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. 11. 2010 beim Erstgericht ein. Sie bot dem Beklagten in der Aufkündigung an, die bisherige Dienstwohnung als Ersatzwohnung iSd § 18 Abs 7 HbG zu mieten, ohne allerd... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs6HbG §18 Abs7
Rechtssatz: Der durch § 18 Abs 6 HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz. Demgemäß kann gemäß § 18 Abs 7 HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten
Gründe: gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung geste... mehr lesen...
Norm: ABGB §871HbG §18 Abs6, Abs7
Rechtssatz: Geschäftsirrtum bei Räumungsvergleich Entscheidungstexte 7 Ra 212/96i Entscheidungstext OLG Wien 25.09.1996 7 Ra 212/96i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000241 Dokumentnummer JJR_19960925_OLG0009_0070RA00212_96I0000_001 mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs6 litc
Rechtssatz: Die Kündigung eines Hausbesorgers bei eigenmächtiger Urlaubsnahme und nachträglichem Bestreiten der Abwesenheit ist zulässig. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 134/03g. Diese ist nunmehr unter RW0000594 abrufbar. Entscheidungstexte 8 Ra 158/95 Entscheidungstext OLG Wien 12.... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs6 litb
Rechtssatz: Für eine schriftliche Verwarnung ist weder ein bestimmter Wortlaut noch ein Hinweis auf drohende Sanktionen erforderlich, sondern genügt eine schriftliche Erklärung, der nach der redlichen Verkehrssitte die Bedeutung einer Verwarnung entnommen werden kann. Entscheidungstexte 9 ObA 32/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 32/95 ... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs6 litb
Rechtssatz: Rücksichtsloses, nachteiliges, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Hausbesorgers stellt inhaltlich den Kündigungsgrund des ungebührlichen Benehmens im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar. Hier: Das Ansammeln von Unrat und Gerümpel, das auch Geruchsbelästigungen, Ungetier und Ungeziefer zur Folge hat, in dem vom Hausbesorger gemeinsam mit einem Hausbewohner mitbenützten WC. ... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs6 litd
Rechtssatz: Durch bloße Teillösungen oder Behelfslösungen kann die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und der Hausbesorgerposten nicht substituiert werden. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 141/94 Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 ObA 141/94 9 ObA 2097/96i Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2097/9... mehr lesen...