TE OGH 1994/7/13 9ObA141/94

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul und Walter Darmstädter als weitere Richter

in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Miodrag D*****, Hausbesorger, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Dengscherz, Sekretär der Gewerkschaft Hotel - Gastgewerbe - Persönlicher Dienst, Hohenstaufengasse 10, 1013 Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1994, GZ 33 Ra 170/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Oktober 1993, GZ 6 Cga 60/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die klagende Partei nähere Feststellungen zur beabsichtigten Auflassung des Hausbesorgerpostens vermißt, ist sie darauf zu verweisen, daß sie auch kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, daß der Kündigungsgrund gemäß § 18 (5) d HBG (richtig: § 18 Abs 6 lit d HBG) vorliege, weil der Hausbesorgerposten aufgelassen werde. Die dazu angebotenen Beweise wurden aufgenommen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit die klagende Partei nähere Feststellungen zur beabsichtigten Auflassung des Hausbesorgerpostens vermißt, ist sie darauf zu verweisen, daß sie auch kein konkretes Vorbringen erstattet hat. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, daß der Kündigungsgrund gemäß Paragraph 18, (5) d HBG (richtig: Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG) vorliege, weil der Hausbesorgerposten aufgelassen werde. Die dazu angebotenen Beweise wurden aufgenommen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß der Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit d HBG nur dann gegeben ist, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens - nicht den Wegfall von Hausbesorgerarbeiten - nachweist und die ernste Absicht der Auflassung erwiesen wird. Dazu genügt es nicht, daß die klagende Partei das Haus erworben hat und nach den Feststellungen des Vorinstanzen nunmehr eine Reinigung ihrer Häuser durch eigene Dienstnehmer "anstrebt", weil hiedurch nicht einmal sämtliche Hausbesorgerarbeiten (vgl etwa § 4 Abs 1 Z 1 lit a bis e, Z 2 HBG) zum Wegfall kommen. Wie das Berufungsgericht feststellte, sind sämtliche Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses vermietet; der Hausbesorgerposten ist nicht überflüssig geworden. Durch bloße Teil- oder Behelfslösungen kann aber die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und der Hausbesorgerposten nicht substituiert werden (vgl Arb 7.460; 7.502; 7.628; 9.513; 9.912; infas 1992 A 56; 9 ObA 58/93 uva).Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß der Kündigungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG nur dann gegeben ist, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens - nicht den Wegfall von Hausbesorgerarbeiten - nachweist und die ernste Absicht der Auflassung erwiesen wird. Dazu genügt es nicht, daß die klagende Partei das Haus erworben hat und nach den Feststellungen des Vorinstanzen nunmehr eine Reinigung ihrer Häuser durch eigene Dienstnehmer "anstrebt", weil hiedurch nicht einmal sämtliche Hausbesorgerarbeiten vergleiche etwa Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e, Ziffer 2, HBG) zum Wegfall kommen. Wie das Berufungsgericht feststellte, sind sämtliche Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses vermietet; der Hausbesorgerposten ist nicht überflüssig geworden. Durch bloße Teil- oder Behelfslösungen kann aber die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und der Hausbesorgerposten nicht substituiert werden vergleiche Arb 7.460; 7.502; 7.628; 9.513; 9.912; infas 1992 A 56; 9 ObA 58/93 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00141.94.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19940713_OGH0002_009OBA00141_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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