Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** KG, ***** vertreten durch Dr.Marco Iglitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zagorka V*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1996, GZ 10 Ra 151/95-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Juli 1995, GZ 11 Cga 128/93k-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte im Sinne des § 18 Abs 6 lit d HBG berechtigt gekündigt wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG berechtigt gekündigt wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Hausbesorgerposten könne aufgelöst werden, weil einzelne Mieter des Hauses die anfallenden Arbeiten übernehmen würden, entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kündigte die klagende Partei die Beklagte nach dem Erwerb des Hauses unter anderem deshalb, weil sie für ihre Arbeitnehmer eine freie Wohnung benötigte. Arbeitnehmer, die bereits im Hause wohnen, erklärten sich aus Gefälligkeit bereit, die Hausbesorgerarbeiten in den mitunter anfallenden Arbeitspausen während der Arbeitszeit unentgeltlich selbst zu übernehmen. Das Haus verfügt über keine Gegensprechanlage. Die Nachtglocke geht in die Wohnung der Beklagten.
Abgesehen davon, daß die Haustorsperre (§ 4 Abs 1 Z 2 und Abs 2 HBG) einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Hausbesorgers darstellt (vgl 9 ObA 174/91 = infas 1992 A 56), der durch die vorgesehene (nicht weiter organisierte) Übernahme von Tätigkeiten durch eine Mehrzahl von Mietern nicht abgedeckt wäre, können bloße Teil- oder Behelfslösungen, welche die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten nicht zu substituieren vermögen, auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen (vgl die ähnliche Fälle betreffenden Entscheidungen 9 ObA 58/93 = infas 1993 A 163; 9 ObA 141/94 uva). Der Hausbesorgerposten ist dadurch nicht überflüssig geworden.Abgesehen davon, daß die Haustorsperre (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, HBG) einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Hausbesorgers darstellt vergleiche 9 ObA 174/91 = infas 1992 A 56), der durch die vorgesehene (nicht weiter organisierte) Übernahme von Tätigkeiten durch eine Mehrzahl von Mietern nicht abgedeckt wäre, können bloße Teil- oder Behelfslösungen, welche die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten nicht zu substituieren vermögen, auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen vergleiche die ähnliche Fälle betreffenden Entscheidungen 9 ObA 58/93 = infas 1993 A 163; 9 ObA 141/94 uva). Der Hausbesorgerposten ist dadurch nicht überflüssig geworden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02097.96I.0612.000Dokumentnummer
JJT_19960612_OGH0002_009OBA02097_96I0000_000