TE OGH 1991/10/9 9ObA174/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** K*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Ing. L***** I*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwältin *****, wegen Feststellung (Streitwert 30.000,- S) und 27.331,10 S sA (Rekursinteresse 27.331,10 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1991, GZ 31 Ra 28,29/91-18, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Oktober 1990, GZ 6 Cg 1511/90-10, und das Ergänzungsurteil dieses Gerichtes vom 12. Februar 1991, GZ 6 Cga 1511/90-12, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß zwischen den Streitteilen ein Hausbesorgerdienstverhältnis im Sinne des Hausbesorgergesetzes bestehe und für die von der Klägerin benützte Dienstwohnung in W*****, im Sinne des § 13 HBG kein Benützungsentgelt zu entrichten sei und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 27.118,- S sA an Hausbesorgerentgelt, Materialkostenersatz und Sperrgeld für den Zeitraum von April 1989 bis März 1990.Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß zwischen den Streitteilen ein Hausbesorgerdienstverhältnis im Sinne des Hausbesorgergesetzes bestehe und für die von der Klägerin benützte Dienstwohnung in W*****, im Sinne des Paragraph 13, HBG kein Benützungsentgelt zu entrichten sei und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 27.118,- S sA an Hausbesorgerentgelt, Materialkostenersatz und Sperrgeld für den Zeitraum von April 1989 bis März 1990.

Das Erstgericht wies - mit Urteil ON 10 und Ergänzungsurteil ON 12 - das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin Folge, änderte die angefochtenen Entscheidungen mit Teilurteil im Sinne der Stattgebung des Feststellungsbegehrens ab, hob sie bezüglich der Leistungsbegehren auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 50.000,- S übersteige und daß gegen den Aufhebungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Lediglich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß im Sinne einer "Abweisung der Berufungen" und Bestätigung des Urteils des Erstgerichtes abändern oder den angefochtenen Beschluß aufheben und dem Berufungsgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auftragen.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Aus der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rekurs", dem Inhalt der auf S 1 der Rekursausführungen enthaltenen Anfechtungserklärung "dieser Aufhebungsbeschluß wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten" und dem Inhalt des Rekursantrages, der ausschließlich auf Abänderung bzw Aufhebung des "angefochtenen Beschlusses" gerichtet ist, ergibt sich, daß lediglich der das Leistungsbegehren betreffende Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft wurde.

Damit ist der das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens abändernde Teil der Berufungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen und die auch für das Leistungsbegehren präjudizielle Frage, daß zwischen den Streitteilen ein Hausbesorgerdienstverhältnis besteht und für die Dienstwohnung kein Benützungsentgelt zu entrichten ist, mit bindender Wirkung abschließend entschieden. Die Rekursausführungen, mit denen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, zwischen den Streitteilen sei ein Hausbesorgerdienstverhältnis zustandegekommen, bekämpft wird, gehen daher ins Leere.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei im Hinblick darauf, daß nur der das Leistungsbegehren betreffende Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft wurde, von einem Streitwert von 27.331,10 S auszugehen war.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei im Hinblick darauf, daß nur der das Leistungsbegehren betreffende Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft wurde, von einem Streitwert von 27.331,10 S auszugehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00174.91.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19911009_OGH0002_009OBA00174_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten