RS OGH 1995/4/26 9ObA32/95, 8ObA79/98w

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

HbG §18 Abs6 litb

Rechtssatz

Rücksichtsloses, nachteiliges, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Hausbesorgers stellt inhaltlich den Kündigungsgrund des ungebührlichen Benehmens im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar.

Hier: Das Ansammeln von Unrat und Gerümpel, das auch Geruchsbelästigungen, Ungetier und Ungeziefer zur Folge hat, in dem vom Hausbesorger gemeinsam mit einem Hausbewohner mitbenützten WC.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063134

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00032_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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