TE OGH 1996/9/25 7Ra212/96i

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart (Vorsitzender), DDr. Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Falser als beisitzende Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Amtsdirek-tor Peter Brenner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Deingruber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Ikoniya J**** , Arbeiterin, A-1150 Wien, Mariahilfer Straße 202/32, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleisch-markt 28, wider die beklagten Parteien 1./ Margarete M **** , Hausverwalterin und 2./ Joachim ***** , Beamter, beide A-1140 Wien, Hochsatzengasse 39F, wegen Anfechtung eines gerichtlichen Vergleiches (Streitwert S 30.000), infolge Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.1.1996, 26 Cga 171/94w-28 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.4.1996, ON 31) nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben. Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 7.478,46 (darin S 1.239,74 USt und S 40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Außerstreit steht (ON 5 AS 11): Dienstwohnung war die mit top Nr 31 bezeichnete, im Parterre gelegene Wohnung, welche die Klägerin vor Beginn des Hausbesorgerdienstverhältnisses als Wohnung gemietet hatte. Erst als die Klägerin ihre Kinder

aus Jugoslawien zu sich holte, mußte aus Platzgründen das Magazin top Nr 32 angemietet werden.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Aufhebung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches vom 6.11. 1991 im Verfahren des ASG Wien (5 Cga 631/91-11) wegen Irreführung und Irrtums der nunmehrigen Klägerin (damals Beklag-te); hilfsweise, daß der angeführte Vergleich wegen Irrtums der Klägerin Ikonyja J**** (vormals Beklagten) rechtsun-wirksam sei.

Die Beklagten hätten zum Zeitpunkt der Vergleichsunter-fertigung gewußt, daß die Wohnung top Nr 32 keine Dienstwoh-nung sein habe können. Denn Denis Kl**** habe als Untermieter monatlich regelmäßig Mietzins gezahlt. Somit sei die Klägerin von den Beklagten im Verfahren 5 Cga 631/91 in Irrtum geführt worden bzw hätte er ihnen auffallen müssen. Außerdem sei erwiesen, daß die Klägerin nie einen Entlassungsgrund gesetzt habe. Vielmehr hätten die Beklagten das Dienstverhältnis gekündigt. Mangels erwiesener erheblicher Kündigungsgründe iSd § 18 Abs 6 HbG müßten die Beklagten der Klägerin eine Wohnung gem § 18 Abs 7 HbG zur Verfügung stellen. Die Objekte top Nr 31 und 33 seien den beklagten Parteien bereits in Erfüllung des Vergleiches übergeben worden. Da die beklagten Parteien ungeachtet eines aufrechten Mietverhältnisses bereits zu AZ 6 E 1/94 (BG Fünfhaus) Exekution führen würden, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, der Räumungsvergleich beziehe sich nicht auf die Wohnung top Nr 32 des Hauses Mariahilfer Straße 202, 1150 Wien.Die Beklagten hätten zum Zeitpunkt der Vergleichsunter-fertigung gewußt, daß die Wohnung top Nr 32 keine Dienstwoh-nung sein habe können. Denn Denis Kl**** habe als Untermieter monatlich regelmäßig Mietzins gezahlt. Somit sei die Klägerin von den Beklagten im Verfahren 5 Cga 631/91 in Irrtum geführt worden bzw hätte er ihnen auffallen müssen. Außerdem sei erwiesen, daß die Klägerin nie einen Entlassungsgrund gesetzt habe. Vielmehr hätten die Beklagten das Dienstverhältnis gekündigt. Mangels erwiesener erheblicher Kündigungsgründe iSd Paragraph 18, Absatz 6, HbG müßten die Beklagten der Klägerin eine Wohnung gem Paragraph 18, Absatz 7, HbG zur Verfügung stellen. Die Objekte top Nr 31 und 33 seien den beklagten Parteien bereits in Erfüllung des Vergleiches übergeben worden. Da die beklagten Parteien ungeachtet eines aufrechten Mietverhältnisses bereits zu AZ 6 E 1/94 (BG Fünfhaus) Exekution führen würden, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, der Räumungsvergleich beziehe sich nicht auf die Wohnung top Nr 32 des Hauses Mariahilfer Straße 202, 1150 Wien.

Auch das Arbeits- und Sozialgericht sei bei der Bewilligung der zwangsweisen Räumungstitels (Verfahren 5 Cga 631/91) zunächst davon ausgegangen, die Wohnungen top Nr 31 u 33 seien exekutiv zu räumen. Sie hätten laut Beschreibung nur aus je einem Zimmer und einem Kabinett bestanden, während die Wohnung top Nr 32 Zimmer, Küche und Kabinett umfaßt habe. Mehrfach habe die Klägerin unter Klagsandrohung die Beklagten aufgefordert, die Räumungsexekution bzgl top Nr 32 einzustellen.

Nach Beginn des Hausbesorgerdienstverhältnisses am 12.8.1979 habe die Klägerin für das Magazin top Nr 32 an die beklagten Parteien eine vom Lohn abgezogene Miete gezahlt (ON 5 AS 11). Somit könne die Wohnung nicht Gegenstand des Kündigungsverfahrens gewesen sein. Die Klägerin sei Mieterin der Wohnung top Nr 33 bis zum Beginn des Hausbesorgerdienstverhältnisses von 1974 - 1979 ge-wesen (ON 5 AS 13). Der Abfertigungsanspruch der Klägerin sei Gegenstand eines anhängigen Verfahrens (ON 5 AS 15). Beim BG Fünfhaus sei der Mietzins zur (AZ 3 Bc 63/94x) für die Wohnung top Nr 32 seit 1.1.1994 gerichtlich hinterlegt (ON 9 AS 23).

Nicht Denis Kl**** sondern der erst 1984 verstorbene Leopold Za**** (ON 15 AS 55) sei Mieter der Wohnung top Nr 32 gewesen [Zinsliste aus 1984]. Daher sei auch der zwischen Denis Klassy und Ikonyia J**** abgeschlossene Untermietvertrag (./A) unrichtig. Die damals als Bevollmächtigte auf-tretende Erstklägerin habe daher mit Denis Kl**** keinen rechtswirksamen Vergleich abschließen können. Die so getäuschte Klägerin habe einen Vermögensnachteil erlitten (statt monatlicher Hauptmietzins 93 S, Untermietvertrag mtl 950 S zuzüglich USt und Betriebskosten [ON 15 AS 55]).

Die Klägerin sei mit dem in der Kanzlei der Hausverwaltung Maragete M*** (Erstbeklagte) abgeschlossenen Vergleich nicht einverstanden gewesen - mangels der Erkennens der Klä-gerin, durch das Aufgeben des Hausbesorgerpostens letztlich die Wohnung top Nr 32 räumen zu müssen (ON 19 AS 73).

Die beklagten Parteien hätten gegen die Klägerin eine Kündigung des Magazins (1150 Wien, Mariahilferstraße 202 top Nr 32) beim BG Fünfhaus zu AZ 6 C 1643/95g nur aus Vorsichts-gründen eingebracht (ON 23 AS 81). Damit sei das Bestehen eines Hauptmietverhältnisses anerkannt.

Die Beklagten bestritten dem Grunde und der Höhe nach (ON 3). Im szt Kündigungsverfahren (ASG Wien 5 Cga 631/91) habe sich die damalige Beklagte (nun Klägerin) zufolge unzuläng-licher Hausbesorgerdienstleistungen zur Räumung der Hausbesorgerwohnung (top Nr 31 u 32) verpflichtet (GZ 5 Cga 631/91-11, ON 11 AS 17 verso). Das nunmehrige Klagsvorbringen - auch das ASG Wien sei im Verfahren 5 Cga 631/91 von der Räumungspflicht der top Nrn 31 u 33 ausgegangen, sei daher aktenwidrig (5 Cga 631/91-14 und Rekursentscheidung OLG Wien 5.8.1994, 34 Ra 74/94-18). Auch sei die nunmehrige Klägerin (damals Beklagte) beim Räumungsvergleich mit zweijähriger Räumungsfrist anwaltlich vertreten gewesen, die Wohnung top Nr 33 auch nie zur Diskussion gestanden. Im übrigen (ON 5 AS 13) sei beim Vergleichsabschluß (5 Cga 631/91) den Umständen (Gelegenheit zur Suche einer Ersatzwohnung) durch einen sehr langen Räumungstermin Rechnung getragen worden. Außerdem habe die Klägerin ungeachtet der nunmehrigen Anfechtung des damaligen Vergleiches sowohl die Hausbesorgerdienstwohnung geräumt und damit das Hausbesorgerdienstverhältnis als beendet anerkannt als auch die Geldleistungen entgegengenommen. Damit habe die Klä-gerin die Endigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses ausdrücklich zugestanden. Irrelevant sei, ob Dennis Klassy Haupt-mieter gewesen sei, weil die Klägerin einen Hauptmietvertrag über die Wohnung top Nr 32 abgeschlossen habe. Auch habe die Klägerin tatsächlich die Absicht gehabt, die Wohnung top Nr 32 zu räumen, wie die Abmeldungen von Strom und Gas am 3. u 4. April 1994 belege. Freilich sei am 26.4.1994 eine neuerliche Anmeldung von Strom- und Gas erfolgt (ON 19 AS 71). Überdies ON 19 AS 73 habe die Klägerin am 15.11.1991 (Vergleich 5 Cga 631/91-11) - also neun Tage nach Vergleichsabschluß angekündigt, den Vergleich zu widerrufen, ihn aber dennoch nicht wi-derrufen. Somit sei die Klägerin offensichtlich mit allen Punkten einverstanden gewesen.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren, - es werde festgestellt, daß der zwischen den Streitteilen im Verfahren 5 Cga 631/91 am 6.11.1991 geschlossene Vergleich wegen Irreführung und Irrtums der Klägerin bzw der beklagten Partei aufgehoben werde;

und das Eventualbegehren auf Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Irrtums der Klägerin (vormals Beklagten Ikonya Jovano-vic) ab. Dabei ging das Erstgericht von nachstehenden Feststellun-gen (ON 28 AS 123 - 133 = Seiten 8 - 13 der Urteilsausferti-gung) aus:

Die beklagten Parteien kauften 1994 das Haus in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 202 von der Vorbesitzerin Ida Adler unter Übernahme des von ihr im Jahr 1979 geschlossene Hausbe-sorgerdienstverhältnisses ab.

Die Klägerin hatte am 20. August 1976 - vor Eingehen des Hausbesorgerdienstvertrages - die Wohnung top Nr 33 im Haus Mariahilfer Straße 202, bestehend aus einem Zimmer und einer Küche angemietet (siehe Beilage ./B).

Als 1979 die Beklagten mit der Klägerin und Ida Adler ein Hausbesorgerdienstverhältnis eingingen, wurde ihr die miet-zinsfreie top Nr 31 als Hausbesorgerdienstwohnung zugewiesen und gab die Klägerin die Mietrechte an top Nr 33 auf.

Aus Raumknappheit mietete die Klägerin in der Folge top Nr 32 dazu; dies durch Abschluß eines Untermietvertrages am 9. Oktober 1984 mit den Hausverwaltern M***, bevollmächtigt von einem gewissen Denis Kl*** (siehe Beilage ./A).

Denis Kl****, ein nach Amerika emigrierter, nun dort lebender und nicht mehr zurückkehrender Jude, hatte "alte Haupt-mietrechte" an der Wohnung top Nr 32.

Die Hausverwaltung M**** war bevollmächtigt, für Kl**** Verträge abzuschließen. Die Hausverwaltung Müller hatte die Hausverwaltung inne schon bevor die beklagten Parteien das gegenständliche Haus käuflich erwarben.

Irgendwann im Laufe der 80-iger Jahre ließ Denis Kl*** der Hausverwaltung durch seinen Freund Paul A***, dem Sohn der Verkäuferin Ida A*** ausrichten, daß er auf die Wohnung nicht mehr reflektiere, da er nicht mehr zurückkommen werde. Zu dem - heute nicht näher feststellbaren - Zeitpunkt ging das seinerzeitige Untermietverhältnis der Klägerin an top Nr 32 in ein Hauptmietverhältnis über.

Die Klägerin entrichtete die Miete immer dergestalt, daß sie monatlich in der Hausverwaltung vorsprach, ihr Hausbe-sorgerentgelt bezog, wobei davon die Miete von top 32 gleich

in Abzug gebracht wurde. Über die ausbezahlten Beträge bzw. Gegenwert der aus übergebenden Schecks mußte die Klägerin stets quittieren (Beilage ./3).

Bevor die Klägerin top Nr 32 mietete, wohnte in der Wohnung - ein gewisser Leopold Z**** (Beilage ./E). Er verstarb am 27.1.1984 (Meldeauskunft Beilage ./G).

In der Folge meldete die Klägerin Strom und Gas am 20.11.1994 von Leopold Z**** auf ihren eigenen Namen um (Beilage ./F). Nachdem es in der Folge zu größeren Problemen mit der Klägerin als Hausbesorgerin kam und sie ihre Reinigungs-pflichten vernachlässigte, entschlossen sich die Beklagten, im Verfahren 5 Cga 631/91 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die Kündigung einzubringen, mit dem Vorbringen, die nunmehrige Klägerin habe trotz mehrfacher Ermahnungen ihre Pflichten (insbesondere Reinigungsarbeiten) gröblich und beharrlich vernachlässigt. In der Klage (5 Cga 631/91) ist keine nähere topographische Bezeichnung der "Hausbesorgerdienstwohnung" ange-führt.

Die jetzige Klägerin und damalige beklagte Partei erhob durch ihren angewiesenen Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Sch**** Einwendungen. Am 20.9.1991 wurde der Beweisbeschluß gefaßt. In der zweiten Verhandlung (6.11.1991) wurde ein Vergleich dahin geschlossen, daß das Dienstverhältnis zum 31.12.1993 einver-nehmlich aufgelöst ist und sich die damalige beklagte Partei verpflichtete, die Hausbesorgerdienstwohnung in 1150 Wien, Ma-riahilfer Straße 202, top Nr 31 und 32 bestehend aus je Zimmer und Küche, geräumt von ihren Fahrnissen unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub aus welchem Titel auch immer bis 31.12.1993 zu übergeben.

Der Vergleich sollte rechtswirksam werden, wenn er von der beklagten Partei nicht binnen drei Wochen widerrufen wird. Er wurde am 11. Dezember 1991 rechtskräftig. In den zugestell-ten Vergleichsausfertigungen an die Parteienvertreter befand sich aber fälschlicherweise eine Räumungsverpflichtung für top Nr "31 und 33", statt richtig "31 und 32".

Mit Berichtigungsbeschluß ON 14 wurde die Vergleichsaus-fertigung dahin berichtigt, daß er zu lauten hatte top Nr 31 und 32; den Rekurs der damals beklagten Partei auf Be-richtigung der Räumungsverpflichtung bezüglich top Nr 33 wies das Oberlandesgericht Wien ab (ON 18).

Die mündliche Streitverhandlung vom 6.11.1991 verrichtete nicht Rechtsanwalt Dr. Sch****, sondern ein Konzipient seines Substitutenrechtsanwaltes Dr. Helmut Denk (./C), der in diesem Schreiben (./C) einen Verhandlungsbericht an Dr. Sch**** sandte. Sein Konzipient Mag. Erich Hochauer (AS 25 ff) hatte mit seiner damaligen Klientin keine Sprach- und Verständnisschwierigkeiten. Er hatte den Vergleich am Gang alleine mit ihr durchbesprochen. Inkoniya J***** war damals einverstanden. Da die Verhandlung nur substitutionsweise verrichtet worden war, wurde jedenfalls eine Widerrufsfrist vereinbart, damit die Klägerin mit Dr. S*** hätte Rücksprache halten können.

Rechtsanwalt Dr. Schulter wurden Räumungstermin und Vergleichstext mitgeteilt. (Beilage ./C).

Am 15.11.1991 sprach die Klägerin in der Hausverwaltung Margareta M**** vor und sprach mit der dort beschäftigten Zeugin Lieselotte P*** (Aktenseiten 85 - 89). P**** wußte bereits von ihrer Chefin (Erstbeklagte), daß am 6.11.1991 beim Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren 5 Cga 631/91 ein Vergleich geschlossen worden war, mit der Räumungsverpflichtung auch für die Mietwohnung top Nr 32, und einer Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses zum 31.12.1993, unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub, bei einer dreiwöchigen Widerrufsfrist.

Genau auf den Vergleich kam die Klägerin zu sprechen, als sie von Lieselotte P**** ihr Reinigungsentgelt und die Sonderzahlungen entgegennahm, und gleichzeitig für top Nr. 32 - wie üblich - der Mietzins abgezogen wurde (Konvolut ./3). Die Klägerin erklärte ihren Unmut über den Vergleich und sagte, sie werde ihn auch widerrufen, tat dies jedoch in der Folge wieder nicht.

Am 30.11.1993 schickte die Hausverwaltung Margareta M**** der Klägerin ein Schreiben mit der Forderung der Räumung der Wohnungen top Nr. 30 und top Nr. 31 forderte (Beilagen ./H und ./D). Darauf antwortete der seinerzeitige Rechtsanwalt der Klägerin, Dr. Wolfgang Sch**** mit Schreiben vom 14.1.1994 (./1 ) wie folgt:

Einerseits wurde das Reinigungsentgelt für Dezember 1993 eingefordert, andererseits wurde die Übergabe der Wohnung top Nr 31 Zug um Zug gegen das ausständige Entgelt und der arbeitsrechtlichen Unterlagen angeboten.

Zur top Nr 32, wurde mitgeteilt, daß die Klägerin diese Wohnung solange benützen wird, bis ihr eine Gemeindewohnung zugeteilt wird, da diese Wohnung ohnehin durch die Baupolizei und das Gesundheitsamt als gesundheitsschädigend eingestuft worden war.

Dessen ungeachtet räumte die Klägerin Wohnung top Nr. 31 jedoch nicht. Es mußte eine zwangsweise Delogierung von top Nr. 31 stattfinden, während die Klägerin nach wie vor heute in der Wohnung top Nr. 32 mit ihren zwei Kindern wohnt.

Die Klägerin kann Lesen und Schreiben, auch die "lateinische Schrift".

Die Gesprächsatmosphäre anläßlich des Vergleichsabschlusses vom 6.11.1991 war äußerst amikal, der Vorschlag der damaligen Eigentümerin und Hausverwalterin Margareta M****, die Klägerin möge freiwillig alle Rechtsbeziehungen mit dem Haus Mariahilfer Straße 202 abbrechen. Dafür werde der Klägerin eine sehr lange Räumungsfrist gewährt - bei aufrechtem Hausbesorgerdienstverhältnis und voller Bezahlung - , damit die Klägerin ausreichend Gelegenheit habe, sich woanders eine Ersatzwohnung zu suchen. Dies schien der Klägerin zu gefallen.

Ihr war damals klar, daß nicht nur das Hausbesorgerdienstverhältnis sondern auch das Hauptmietverhältnis zum 31.12.1993 in mehr als zwei Jahren ab Abschluß des Vergleiches beendet werden sollten. Die Klägerin unterschrieb den Vergleich. Zuvor war sie am Gang vor dem Gerichtssaal - bevor sie ihre Zustimmung zu dem Vergleich erteilte - außerdem noch beraten worden. Die Klägerin war mit dem Vorschlag der damals kündigenden Partei ein-verstanden. Auch bei der Unterschriftsleistung auf dem Vergleich sah die Klägerin, daß sie zwei top Nrn "verglichen hat". Es war damals klar, daß es sich nur um top Nrn 31 und 32 handeln kann. Dies war auch im Vergleichstext richtig wiedergegeben. Das Motiv zum Abschluß des Vergleiches könnte darin gelegen sein, daß sie eine große Erbschaft von ihrem Vater erwartete und die Klägerin in die Lage versetzt worden wäre, viel besser "dazustehen". Überdies mußte die Klägerin annehmen, daß ihre beiden Kinder, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz 19 und 25 Jahre alt waren, und beim Räumungsvergleich jedenfalls 16 und 23 Jahre alt waren, möglicherweise weitgehend selbständig sein würden und, daß es ihr sicherlich gelingen würde, eine andere Ersatzwohnung zu finden. Nach Abschluß des Vergleiches hatte sie jedenfalls mehr als zwei Jahre ein Hausbesorgerdienstverhältnis mit Dienstwohnung und Ent-gelt, mit dem sie sicher rechnen konnte.

Auch durch die beklagten Parteien wurde kein Irrtum veranlaßt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung gem § 871 ABGB eines gerichtlich abgeschlossenen Vergleiches nicht gegeben seien. Die Klägerin sei von den Beklagten nicht darüber in Irrtum geführt worden, daß sowohl das Hausbesorgerwie das Mietverhältnis beendet sein sollte. Die Klägerin sei bis zum Jahr 1994 im Bilde gewesen, daß sowohl Miet- wie Hausbesorgerdienstverhältnis beendet werden sollten und mußten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 32) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrich-tiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagestattgebung abzuän-dern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Auch durch die beklagten Parteien wurde kein Irrtum veranlaßt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung gem Paragraph 871, ABGB eines gerichtlich abgeschlossenen Vergleiches nicht gegeben seien. Die Klägerin sei von den Beklagten nicht darüber in Irrtum geführt worden, daß sowohl das Hausbesorgerwie das Mietverhältnis beendet sein sollte. Die Klägerin sei bis zum Jahr 1994 im Bilde gewesen, daß sowohl Miet- wie Hausbesorgerdienstverhältnis beendet werden sollten und mußten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 32) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrich-tiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagestattgebung abzuän-dern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragten (ON 34) der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Mit Beschluß vom 16.1.1996 (ON 27 AS 107) habe das Erstgericht den Wiederöffnungsantrag der Klägerin (ON 26 AS 105) zurückgewiesen, der sich sich auf die Schreiben der Beklagten [vom 10.1.1994 (./J)] und Dris. Bernhard W**** vom 9.11.1993 (./I) stütze, die sich nur auf die Räumung der Hausbesorgerwohnungen bezogen hätten.

"...Da Sie unserer Aufforderung, die beiden Hausbesorgerwohnungen mit Beendigung des Dienstverhältnis-ses geräumt zu übergeben, bisher nicht nachgekommen sind, mußten wir zu unserem Bedauern bei Gericht die zwangsweise Räumung auf Ihre Kosten beantragen" (./J) und " In obiger Angelegenheit nähert sich der 31.12. 1993, jener Tag, mit welchem Ihre Frau Mandantin die Hausbesorgerwohnung unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub, aus welchem Titel auch immer, zu übergeben hat"....(./I)

Das beweise, daß die beklagte Partei und der seinerzeitige Vertreter Dr. Bernhard W**** bei Abschluß des Vergleiches von einer Wohnung, nämlich der Hausbesorgerwohnung ausgegangen seien. Sonst wäre die Formulierung unverständlich. Die Wohnung top Nr. 32 sei unstrittig eine Miet- und keine Hausbesorgerwohnung. Zum Beweis des behaupteten Irrtums im Vergleichsabschlußzeitpunkt habe die Berufungswerberin die Einvernahme des früheren - sich im selben Irrtum befindlichen Vertreters DDr. Wolfgang Sch**** beantragt. Die unterlassenen Einvernahmen, die mangelnde Verlesung der vorgelegten Urkunden bewirke einen wesentlichen Verfahrensmangel. DDr. Sch****s Einvernahme hätte ergeben, daß er entgegen der Annahme des Erstgerichtes sein Schreiben vom 14.1.1994 nur so verstehe, daß er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Wohnung top Nr. 32 sei vom Vergleich nicht erfaßt, weil es sich um eine Mietwohnung und keine Hausbesorgerwohnung gehandelt habe.

DDr. Sch**** habe sich aber im Namen der Klägerin bereit erklärt, die Wohnung top Nr. 32 aufzugeben, wenn der Klägerin

eine Gemeindewohnung zugeteilt werde. Das Schreiben beweise, auch DDr. Sch**** habe sich im Irrtum befunden. Denn sein Substitut Dr. De*** habe im Verhandlungsbericht vom 8.11.1991 (./C) geschrieben:

"Ich schließe daher einen bedingten Vergleich, indem sich die Mandantin verpflichtet, bis spätestens 31.12.1993 die Hausbesorgerdienstwohnung geräumt von allen Fahrnissen zu übergeben". Die Vergleichsausfertigung sei DDr. Sch**** erst am 17.12.1991, sohin lange nach Ablauf der [dreiwöchigen] - Widerrufsfrist (Vergleich vom 6.11.1991, GZ 5 Cga 631/91-11), zugestellt worden.

Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin (ON 32) wies das Erstgericht den Wiedereröffnungsantrag zutreffend begründet zurück (Fasching ZPR2 Rz 796, Stohanzl MGA 6 JN ZPO14 § 194 E 7, Rechberger ZPO Rz 1 zu § 194), ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu bewirken.Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin (ON 32) wies das Erstgericht den Wiedereröffnungsantrag zutreffend begründet zurück (Fasching ZPR2 Rz 796, Stohanzl MGA 6 JN ZPO14 Paragraph 194, E 7, Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 194,), ohne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu bewirken.

2. Beweis- und Tatsachenrüge

Auch deren Ausführungen erweisen sich in Verbindung mit dem gesamten Akteninhalt als unberechtigt.

Die Berufungswerberin führt aus, das Erstgericht habe die Beweisergebnisse unrichtig dahin gewürdigt, wenn es feststelle, die Hausverwaltung M**** sei bevollmächtigt gewesen, für Denis Kl****, der "alte Hauptmietrechte" an der Wohnung top Nr 32 gehabt hätte, einen Untermietvertrag abzuschließen und davon ausgehe, daß in der Folge der Untermietvertrag in einen Hauptmietvertrag übergegangen sei, weil Kl**** auf seine Mietrechte nicht mehr reflektiert habe. Dem widerspreche, daß es keine "alten Hauptmietrechte" gegeben habe. Laut Zinsliste sei Johann Za*** Hauptmieter der Wohnung top Nr 32 (Hauptmietzins S 93,-) von 1982 bis zu seinem Tod gewesen. Die Berufungswerberin sei aber bereits im August 1984 eingezogen, sohin mehrere Monate vor Abschluß des "Untermietvertrages". Die Erstbeklagte nicht habe angeben können, wann und in welcher Form Ida Adler mit Denis Kl**** einen Hauptmietvertrag abgeschlossen hätte; weder über den Inhalt des angeblichen Hauptmietvertrages, noch über seine Endigung gebe es

Unterlagen. Unzutreffend seien auch die als Feststellungen übernommenen Behauptungen der Beklagten, irgendwann im Laufe der 80-ziger Jahre habe Denis Kl**** der Hausverwaltung durch seinen Freund Paul A*** mitteilen lassen, er reflektiere auf die Wohnung nicht mehr, der Zeitpunkt sei heute nicht mehr näher feststellbar. Richtigerweise hätte sich aus den Hauptmietzinslisten ergeben müssen, wer zu welchem Zeitpunkt Hauptmieter gewesen sei und ab wann die Klägerin als Hauptmieter aufscheinen solle. Daß eine derartige Auflösung des angebli-chen Hauptmietverhältnisses mit Denis Kl**** von der beklagten Partei niemals beabsichtigt worden sei, folge daraus, daß der von der Beklagten eingehobene Mietzins zu keinem Zeitpunkt reduziert worden sei. Als langjährige Hausverwalterin sei der Beklagten bekannt gewesen, daß der Hauptmietzins nur S 93,-- zu betragen habe. Daher sei die Feststellung, es sei zu einer Auflösung des angeblichen Hauptmietverhältnisses mit Denis Kl**** gekommen, unrichtig .

Unwahr sei die Aussage der Erstbeklagten am 1.2.1995 (ON 13 AS 47), "zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im November 1991 von Herrn Kl**** bevollmächtigt gewesen zu sein, ei-nen Vergleich über die Wohnung top Nr 32 abzuschließen. Im übrigen sei die Erstbeklagte "bereits mit meinem Mann gemeinsam Hauseigentümer gewesen." Dem widerspreche - so die Berufungswerberin - die weitere Aussage der Erstbeklagten: "...Dadurch, daß ich die Klägerin damals in der Wohnung drinnen gelassen habe, ist eigentlich ihre Untermiete in eine Hauptmiete übergegangen und habe ich das auch rechtlich so gesehen". Die Erstbeklagte habe versucht weiszumachen, nicht gewußt zu haben, weshalb sie im Untermietvertrag den Bestandgestand als "Magazin" bezeichnet habe. Auch habe die Erstbeklagte angegeben: "Im Jahre 1984, noch bevor ich Eigentum erworben hatte, habe ich die Wohnung top Nr 32 an die Klägerin vermietet. Dabei handelte es sich um Wohnung (Zimmer, Küche Kabinett). Sie hatte Kinder und benötigte die Wohnung der Kinder wegen, weil die Hausbesorgerdienstwohnung nur aus einem Zimmer

und einer Küche bestand".

Im Rahmen der Vernehmung habe die Erstbeklagte auf Befragen angegeben, nicht zu wissen, wie groß die Fläche oder wieviele Zimmer das Magazin gehabt habe, denn sie wisse heute nicht mehr, wer das Formular des Wohnungsuntermietvertrages, Beilage ./A, ausgefüllt habe. Sei aber Johann Z**** bis zum Jahr 1994 alleiniger Hauptmieter gewesen, konnte Denis Kl**** keine "alten Hauptmietrechte" besitzen. Die Beklagte habe nicht behauptet, nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens sei ein Hauptmietvertrag mit Kl*** abgeschlossen worden, sei erwiesen, daß die Erstbeklagte die Klägerin dahin getäuscht habe, Denis Kl*** sei Hauptmieter, es handle sich um ein Magazin, also nicht um eine Wohnung bestehend aus Zimmer, Küche und Kabinett. Das sei nur erfolgt, unter Umgehung des MRG einen höheren Mietzins von der Klägerin zu kassieren.

Zum Vergleichsgespräch habe die Beklagte deponiert unter anderem, "Ich möchte betonen, daß diese Vergleichsgespräche in einer sehr amikalen Atmosphäre verlaufen sind..." Dr. W****born habe angegeben:

"Nach Einbringung der Kündigung kam es zu einer Verhandlung, wo das Temperament von Frau Jo*** lebhaft zu Tage getreten ist und wurde sodann ein Zeuge, nämlich Dr. Franz Wahold vernommen. Es war so, daß Frau M**** mir sagte, daß sie auf jedenfalls jede Vertrags- und sonstige Beziehung zur Klägerin lösen möchte und daß sie unbedingt möchte, daß Frau Jo**** aus dem Haus fortgeht"; weiters der Vorschlag der Beklagten, "das Hausbesorgerdienstverhältnis einvernehmlich erst in zwei Jahren, also zum 31.12.1993 zu beenden, dann sollte aber auch das Mietverhältnis zur Wohnung top Nr 32 enden ... - (Protokoll 17.3.1995, ON 15 AS 59)".

Diese und alle weiteren Ausführungen, womit die Klägerin Ursachen und Zustandekommen eines von ihr zwar abgeschlossenen aber nicht einzuhalten gewillten Räumungsvergleiches bekämpft werden, vermögen die schlüssige erstgerichtliche Beweiswürdigung in Verbindung mit dem gesamten Akteninhalt nicht zu erschüttern. Die Beklagten führen in der Berufungsbeantwortung

zutreffend und überzeugend unter anderem aus, daß wesentlicher Inhalt des mit der Irrtumsanfechtung bekämpften abgeschlossenen Vergleiches die Räumung zweiter Wohnungen gewesen sei - gleich ob mit angemessenem oder überhöhtem Haupt- oder Untermietzins oder zufolge mangelhafter Diensterbringung als Hausbesorgerin. Der Klägerin mißlang der Beweis, das Wesen des Räumungsvergleiches nicht verstanden zu haben und somit eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit bei Vergleichsabschluß gehabt zu haben (arg.:

beachtliche Gegenleistung für Räumung der beiden Wohnung und Erwartungshaltung einer Erbschaft).

Nicht nur die beklagten Parteien - denen ein berechtigtes - möglicherweise in den Augen der Klägerin mißbilligtes Interesse an der Auflösung des nicht konfliktfreien Miet- und Hausbesorgerverhältnisses gelegen sein mag, sondern auch die Zeugin Liselotte Po**** (ON 23 AS 85 f) gaben klar an, daß es zu einem der Klägerin voll bewußten Vergleichsabschluß gekom-men war, um das Hausbesorger- und das Mietverhältnis zu beenden. Der Zeugenaussage Liselotte Po*** kommt nach Ansicht des Berufungsgerichtes - ungeachtet des Vorwurfes, von den Beklagten präpariert worden zu sein - volle Glaubwürdigkeit zu.

Denn die Zeugin Po**** sprach im direkten Kontakt mit der Klägerin aus Anlaß der Abrechnung und Scheckübergabe und konnte sich so durchaus selbst ein Bild von der Klägerin und ihren Motiven (erwartete Erbschaft) beim Vergleichsabschluß machen (ON 23 AS 87). Da die Zeugin längst vor dem nun anhängigen Verfahren aus dem Betrieb der Beklagten mit 30.4.1992 ausgeschieden war, bestehen entgegen den Argumenten der Beweisrüge der Klägerin keine Bedenken etwa dahin, die Zeugin habe sich verpflichtet gefühlt, im Interesse der Beklagten (szt Dienstgeber) "präpariert" auszusagen.

Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes ist auch der zutreffenden rechtlichen Beurteilung durch das Erst-gericht zu folgen (§ 2 ASGG iVm § 500a ZPO).Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes ist auch der zutreffenden rechtlichen Beurteilung durch das Erst-gericht zu folgen (Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 500 a, ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf auf § 2 ASGG iVm § 41 und 50 ZPO. Der Unzulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 45 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 erster Fall ASGG, zumal schwergewichtig Beweiswürdigungs- aber keine Rechtsfragen im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zu lösen waren und der Streitwert unter 50.000 S liegt.Die Kostenentscheidung beruht auf auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 41 und 50 ZPO. Der Unzulässigkeitsausspruch gründet sich auf Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, erster Fall ASGG, zumal schwergewichtig Beweiswürdigungs- aber keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu lösen waren und der Streitwert unter 50.000 S liegt.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RA00212.96I.0925.000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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