Norm: ASVG §260ASVG idF BGBl Nr 189/1955 §252 Abs1JWG idF BGBl Nr 161/1989 §28JWG idF BGBl Nr 161/1989 §29
Rechtssatz: Es spricht also alles dafür, die Unterbringung des Stiefkindes in einer fremden Familie oder in einem Heim im Rahmen einer Erziehungshilfe nach § 9 JWG1954 als Maßnahme auf „Anordnung der Jugendfürsorge" zu verstehen. Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf den Fall zu, dass sich ein Stiefkind nunmehr auf Grund einer freiwill... mehr lesen...
Norm: ABGB §186aJWG §28JWG §40
Rechtssatz: Auch nach einer Obsorgeübertragung auf Pflegeeltern gemäß § 186a ABGB kann weiterhin von einer Maßnahme der vollen Erziehung iSd § 28 JWG ausgegangen werden, sodass der Jugendwohlfahrtsträger die Kosten der Unterbringung gegen die Unterhaltspflichtigen gemäß § 40 JWG geltend machen kann. Entscheidungstexte 1 R 234/01x Entscheidungstext LG F... mehr lesen...
Norm: JWG §21stmkJWG §28
Rechtssatz: Mit der Leistung des § 21 JWG in Verbindung mit § 28 stmkJWG sollen Sachaufwand für das Pflegekind und die Erziehungsleistungen der Pflegepersonen abgegolten sein. Entscheidungstexte 5 Ob 10/99b Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: JWG §21stmkJWG §28
Rechtssatz: Bei der Ermittlung der Eigeneinkünfte eines Unterhaltsberechtigten ist das von ihm bezogene Pflegeelterngeld im Ausmaß etwa des jeweiligen Regelbedarfs für ein Pflegekind als Sachaufwand im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 stmkJWG und der jeweilige Differenzbetrag auf das gesamte Pflegeelterngeld als Abgeltung der Erziehungsleistung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 stmkJWG zu veranschlagen. Dass sich auf Grund des steigenden Re... mehr lesen...
Norm: UWG §28 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 28 UWG Verweisungen: Preisausschreiben siehe auch § 1 D1h UWG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102686 Dokumentnummer JJR_19960919_OGH0002_000UWG00028_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §215ABGB §215aJWG §28JWG §30oöJWG §37oöJWG §39
Rechtssatz: Schritt der gemäß § 215a ABGB zuständige Jugendwohlfahrtsträger ein, indem er wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der §§ 28, 30 JWG, §§ 37, 39 oö JWG setzte, konnte er hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) täti... mehr lesen...