RS OGH 1995/3/8 7Ob507/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1995
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Norm

ABGB §215
ABGB §215a
JWG §28
JWG §30
oöJWG §37
oöJWG §39

Rechtssatz

Schritt der gemäß § 215a ABGB zuständige Jugendwohlfahrtsträger ein, indem er wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der §§ 28, 30 JWG, §§ 37, 39 oö JWG setzte, konnte er hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) tätig werden. Ist die Maßnahme durchgeführt und gerichtlich genehmigt, ist auch die Stellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter im Sinne des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB erloschen, sodaß ihm auch keine Legitimation zukommt; einen Antrag bei Gericht auf Übertragung seiner Aufgaben (die er nun nicht mehr hatte) an einen anderen Jugendwohlfahrtsträger zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043229

Dokumentnummer

JJR_19950308_OGH0002_0070OB00507_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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