RS OGH 1995/3/8 7Ob507/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §215
ABGB §215a
JWG §28
JWG §30
oöJWG §37
oöJWG §39
  1. ABGB § 215 heute
  2. ABGB § 215 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 215 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 215 gültig von 01.06.2009 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. ABGB § 215 gültig von 01.07.2001 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 215 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. ABGB § 215 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 215a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 215a gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. JWG § 30 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Schritt der gemäß § 215a ABGB zuständige Jugendwohlfahrtsträger ein, indem er wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der §§ 28, 30 JWG, §§ 37, 39 oö JWG setzte, konnte er hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) tätig werden. Ist die Maßnahme durchgeführt und gerichtlich genehmigt, ist auch die Stellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter im Sinne des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB erloschen, sodaß ihm auch keine Legitimation zukommt; einen Antrag bei Gericht auf Übertragung seiner Aufgaben (die er nun nicht mehr hatte) an einen anderen Jugendwohlfahrtsträger zu stellen.Schritt der gemäß Paragraph 215 a, ABGB zuständige Jugendwohlfahrtsträger ein, indem er wegen Gefahr im Verzug für das Kindeswohl vorläufig selbst die Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn der Paragraphen 28, 30, JWG, Paragraphen 37, 39, oö JWG setzte, konnte er hiebei nur hinsichtlich der Pflege und Erziehung, nicht aber im übrigen Bereich der Obsorge (Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) tätig werden. Ist die Maßnahme durchgeführt und gerichtlich genehmigt, ist auch die Stellung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter im Sinne des Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB erloschen, sodaß ihm auch keine Legitimation zukommt; einen Antrag bei Gericht auf Übertragung seiner Aufgaben (die er nun nicht mehr hatte) an einen anderen Jugendwohlfahrtsträger zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043229

Dokumentnummer

JJR_19950308_OGH0002_0070OB00507_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten