TE OGH 1993/6/29 4Ob1060/93

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 1993, GZ 3 R 34/93-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der zwar noch zu § 28 UWG ergangenen, aber auch auf § 9a Abs 1 Z 1 UWG weiterhin anzuwendenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt in dem bloßen Veröffentlichen von Inseraten, mit denen der Inserent in einer Zeitung zur Förderung seines eigenen Unternehmens ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, noch kein Wettbewerbsverstoß des Zeitungsunternehmens durch Ankündigen von Zugaben, wird doch damit im allgemeinen noch nicht der notwendige Zusammenhang zwischen der Hauptware Zeitung und der unentgeltlichen Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) hergestellt. Letzteres trifft aber dann zu, wenn das Zeitungsunternehmen solche Inserate (und ähnliche Mitteilungen Dritter, zB in Form von Zeitungsbeilagen) etwa dadurch als Lockmittel zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung einsetzt, daß nach der Gestaltung der Anzeige (der Zeitungsbeilage oder einer ähnlichen Ankündigung) der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung, in der es angekündigt wird, entsteht (ecolex 1992, 347) oder durch Veröffentlichung der Inserate auf der Titelseite - besonders bei attraktiven Gewinnspielen - der Kaufentschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung in erheblichem Ausmaß beeinflußt wird (ÖBl 1992, 226 mwN).Nach der zwar noch zu Paragraph 28, UWG ergangenen, aber auch auf Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG weiterhin anzuwendenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt in dem bloßen Veröffentlichen von Inseraten, mit denen der Inserent in einer Zeitung zur Förderung seines eigenen Unternehmens ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, noch kein Wettbewerbsverstoß des Zeitungsunternehmens durch Ankündigen von Zugaben, wird doch damit im allgemeinen noch nicht der notwendige Zusammenhang zwischen der Hauptware Zeitung und der unentgeltlichen Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) hergestellt. Letzteres trifft aber dann zu, wenn das Zeitungsunternehmen solche Inserate (und ähnliche Mitteilungen Dritter, zB in Form von Zeitungsbeilagen) etwa dadurch als Lockmittel zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung einsetzt, daß nach der Gestaltung der Anzeige (der Zeitungsbeilage oder einer ähnlichen Ankündigung) der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung, in der es angekündigt wird, entsteht (ecolex 1992, 347) oder durch Veröffentlichung der Inserate auf der Titelseite - besonders bei attraktiven Gewinnspielen - der Kaufentschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung in erheblichem Ausmaß beeinflußt wird (ÖBl 1992, 226 mwN).

Da die Beklagte hier weder auf dem Titelblatt ihrer Wochenzeitung noch sonst in der Werbung auf die in einer Beilagenkarte zur Zeitung von einem Inserenten angekündigte "Fragebogen-Gewinn-Aktion" hingewiesen hat (vgl. ÖBl 1990, 168; WBl 1992, 134), hängt es ausschließlich von der konkreten Gestaltung der Beilagenkarte ab, ob für die angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung entsteht. Wenn daher das Rekursgericht im vorliegenden Einzelfall eine unzulässige Verknüpfung der Teilnahmemöglichkeit an dem von einem Inserenten angekündigten Gewinnspiel mit dem Vertrieb der Wochenzeitung der Beklagten schon deshalb verneint hat, weil jeder Haushalt nur mit einer Karte an der Verlosung teilnehmen konnte und mit der Teilnahme auch die Zustimmung zum Empfang eines "BROCKHAUS-Mitarbeiters" verbunden war, so kann darin jedenfalls noch keine die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.Da die Beklagte hier weder auf dem Titelblatt ihrer Wochenzeitung noch sonst in der Werbung auf die in einer Beilagenkarte zur Zeitung von einem Inserenten angekündigte "Fragebogen-Gewinn-Aktion" hingewiesen hat vergleiche ÖBl 1990, 168; WBl 1992, 134), hängt es ausschließlich von der konkreten Gestaltung der Beilagenkarte ab, ob für die angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung entsteht. Wenn daher das Rekursgericht im vorliegenden Einzelfall eine unzulässige Verknüpfung der Teilnahmemöglichkeit an dem von einem Inserenten angekündigten Gewinnspiel mit dem Vertrieb der Wochenzeitung der Beklagten schon deshalb verneint hat, weil jeder Haushalt nur mit einer Karte an der Verlosung teilnehmen konnte und mit der Teilnahme auch die Zustimmung zum Empfang eines "BROCKHAUS-Mitarbeiters" verbunden war, so kann darin jedenfalls noch keine die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01060.93.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19930629_OGH0002_0040OB01060_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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