Entscheidungsgründe: Zur Errichtung einer Wohnhausanlage unter
Begründung: von Wohnungseigentum suchte die gemeinnützige B***** Genossenschaft mbH (in weiterer Folge: Genossenschaft) beim Amt der Wiener Landesregierung um Förderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (idF WWFSG 1989, LGBl Nr 18/89) an. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. 7. 1992 wurde der Genossenschaft die Leistung von Annuitätenzuschüssen zu eine... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) DI Oliver V*****, 2.) Daniela B*****, 3.) Irmtraut A*****, 4.) Walter A*****, beide *****, 5.) Elke R*****, 6.) Ing. Helmut B*****, 7.) Gertrud B*****, beide *****, 8.) Wolfgang K*****, 9.) Vijay B*****, 10.)... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Erich H*****, und 2. Helmut B*****, beide vertreten durch Martin Gruber, Verein Mieter informieren Mieter, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, gegen die Antragsgegnerin D***** AG Gemeinnützige Aktiengesellschaft, *****... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, errichtete das Haus W***** in ***** und veräußerte die in diesem Objekt gelegenen Wohnungen an die Antragsteller, die die Wohnungen zwischen 1998 und 2000 bezogen. Am 23. 12. 2003 stellte Dr. Herbert T*****, der hier als Vertreter sämtlicher Antragsteller einschreitet und selbst Wohnungseigentümer ist, im eigenen Namen einen Antrag nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG auf Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreise.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache nach dem MRG der Antragsteller 1. Wolfgang S***** und 2. Friederike S*****, beide vertreten durch Nusterer & Mayer, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider den Antragsgegner Dkfm. Günter K*****, vertreten durch Dr... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin eines ca 1910 errichteten Zinshauses. Am 2. Februar 2004 stellte die ehemalige Erstantragstellerin als Hauptmieterin dieses Hauses bei der zuständigen Schlichtungsstelle zur Zahl Schli 1/640/2004 einen Sachantrag auf Feststellung bzw Richtigstellung des Betriebskostenschlüssels gemäß § 17 MRG. Die spätere Zweitantragstellerin, Hauptmieterin eines Geschäftslokals im selben Haus, überreichte ihrerseits am 2. Juni 2004 bei der Schlichtungsste... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte in dem von der Antragstellerin errichteten Haus *****. Die Errichtung des Hauses erfolgte mit einer Förderung nach dem WWFSG 1989. Am 29. 10. 1991 sicherte die Stadt Wien - Amt der Wiener Landesregierung MA 50 - der Antragsgegnerin als Förderungswerber gemäß § 14 WWFSG 1989 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 30 Mietwohnungen in Form von Reihenhäusern einen Baukostenzuschuss sowie die Leistung von Annuitätenzuschüssen zu e... mehr lesen...
Norm: WGG idF WRN 2002 §15aWGG idF WRN 2002 §15dWGG idF WRN 2002 §18 Abs3bWGG §22 Abs1 Z6aWGG idF WRN 2002 §23 Abs4c
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 18 Abs 3b WGG idF WRN 2002 liegt die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises in jedem Fall der Preisermittlung im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte, auch wenn der Fixpreis nur geringfügig höher als der ortsübliche Preis ist... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter jeweils einer Wohnung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Hauses ***** in *****. Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 2003 bis 2005 umfangreiche Sanierungsarbeiten an diesem und anderen Häusern durchgeführt. Sie hat den Antragstellern für die Jahre 2003 bis 2005 Abrechnungen über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, in die zu den Abrechnungen gehörenden Belege Einsicht zu neh... mehr lesen...
Norm: WGG §19 Abs1WGG §22 Abs1 Z9
Rechtssatz: Eine gemeinnützige Bauvereinigung erfüllt ihre Rechnungslegungspflicht über die Verwendung der eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 19 Abs 1 WGG schon dann, wenn sie ihren Nutzungsberechtigten (Mietern) eine ordnungsgemäße, das heißt schlüssige, plausible und vollständige Rechnung legt und sie damit in die Lage versetzt, die aufgelisteten Ausgaben hinsichtlich ihrer Verrechenbar... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin (eine gemeinnützige Bauvereinigung) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 233 GB *****. Am 21. 12. 2005 war dieser EZ 233 die vormalige EZ 696 mit den Häusern G*****, G*****gasse 27, 29 und 31 der EZ 233 im Grundbuch zugeschrieben und die EZ 696 gelöscht worden. Auf der Liegenschaft EZ 233 GB ***** befinden sich seither die von der Antragsgegnerin im Auftrag der Stadt G***** vor 1. 1. 1980 errichteten Gebäude G*****, V*****gasse 11, 13, 15 und 17 (au... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist zu 169/1521 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Innsbruck, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist. Die beiden weiteren Antragstellerinnen, die sich am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligen, und die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. Die Erstantragsgegnerin war auch die Errichterin dieses und dreier weiterer Häuserblocks der Wohnanlage 6020 Innsbruck, M*****. M... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Johann K*****, 2. Monika K*****, 3. Adolf S*****, 4. Susanne G*****, 5. Walter S*****, 6. Johann B*****, 7. Ing. Manfred R*****, 8. Anton S*****, 9. Brigitte R*****, 10. Brigitte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, zu der das als Tourismusgebiet gewidmete Grundstück (GSt) 102/5 gehört, auf dem sie ein Hotel garni betreibt. Der Antragsgegner ist unter anderem Eigentümer eines anderen Liegenschaft, in deren Lastenblatt zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin und zweier weiterer Grundstücke (im Eigentum der Mutter und des Bruders der Antragstellerin) die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über sein GSt 102/2 einverleib... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller haben am 1. 5. 2002 von der Antragsgegnerin die Genossenschaftswohnung top 11 im Haus P***** übernommen. Sie leisteten einen Finanzierungskostenbeitrag an die Genossenschaft in Höhe von EUR 23.373,25 und zahlten außerdem an die Antragsgegnerin EUR 52.905,82 für die in der Wohnung zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände und Investitionen. Die Ablöse wurde in zwei Raten beglichen, und zwar am 14. 4. 2002 durch eine Barzahlung von EUR 18.170,-- und am 1... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Miteigentümer der Liegenschaft 1120 Wien, Tivoligasse 65. Mit seinem Anteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 18 verbunden, die er mit Mietvertrag vom 5. 5. 2000 an die Erstantragstellerin vermietet hat. Das Haus wurde auf Grund einer am 2. 8. 1955 erteilten Baubewilligung errichtet. Dabei wurde eine Förderung der Stadt Wien im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 in Anspruch genommen. Das Erstgericht wies die Anträge 1. festzustellen,... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 152/13.790-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an W 15, ***** verbunden ist. Sie hat dieses Objekt mit Vertrag vom 15. 12. 1997 zu einem Fixpreis von S 2,087.993 von der Antragsgegnerin erworben. Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn der Bestimmungen des WGG. Die S***** GmbH (im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nunmehr Firma Ing. Helmut S... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Entscheidung über die anteilige Belastung eines Mieters mit den Bewirtschaftungskosten des Hauses nach §§ 17, 37 Abs 1 Z 12 MRG berührt unmittelbar die Interessen auch jener Mieter des Hauses, die nicht als Antragsteller oder Antragsgegner eingeschritten sind (OGH 12. 6. 2001, 5 Ob 23/01w mwN). Um sie am Verfahren zu beteiligen, ist daher nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 2 und Z 4 MRG vorzugehen. Eine... mehr lesen...
Norm: WGG §22 Abs1 Z6WGG §22 Abs2
Rechtssatz: Hat die Antragsgegnerin (die Bauvereinigung) den Sachantrag gestellt, ihre Abrechnung als richtig zu bestätigen, so ist sie nur in bezug auf dieses von ihr angestrebte Prüfungsergebnis als Antragsgegnerin anzusehen; was die Überprüfung selbst anlangt, ist sie hingegen auf Grund ihrer Anträge selbst als Antragstellerin zu betrachten. Da die Antragsgegnerin somit selbst einen Überprüfungsantrag gestel... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und hat in *****, eine Wohnhausanlage errichtet. Die Antragsteller sind ihre Vertragspartner (Wohnungskäufer). Die 1. bis 3. Antragsteller beantragten, die Angemessenheit der Bau- und Herstellungskosten dieses Bauprojektes zu überprüfen (3 MSch 26/98s). Die Antragsgegnerin wendete ua Verfristung ein. Mit Beschluss vom 9. 8. 1999 (ON 15) unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Rechtskraft des zwischen de... mehr lesen...
Norm: WGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, muss sich immer auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, weil sich nur so die Angemessenheit (Zulässigkeit) des Entgelts in Relation zur Leistung des Vermieters (der GBV) feststellen lässt. Es sind daher auch Einmalzahlungen des Mieters zu veranschlagen. Das gilt insbes... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 FWGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Den Schluss zu ziehen, dass ein den Finanzierungsbeitrag nicht erwähnendes Überprüfungsbegehren eines WGG-Mieters von vornherein abzuweisen sei, ist nicht zulässig. Eine solche Generalisierung des der Entscheidung 5 Ob 178/00p entnommenen Leitsatzes würde der rechtlichen Zusammengehörigkeit aller Entgeltbestandteile nicht gerecht und überdies den ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit Mai 1999 Mieter der Wohnung top 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin (einer gemeinnützigen Bauvereinigung) gehört. Er beantragte zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung des laufend zu zahlenden Nutzungsentgelts (Mietzinses). Auf die für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels maßgeblichen Einzelheiten seines Vorbringens und jenes der Antragsgegnerin wird noch einzugehen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar nachträglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen sein Urteil vom 6. 11. 2003 zulässig sei (Beschluss vom 4. 2. 2004), doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor: Das Berufungsgericht hat zwar nachträglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen sein Urteil vom 6. 11. 2003 zulässig sei (Beschlu... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Hat ein Ehepaar gemeinsam den Mindestanteil von der GBV gekauft und ist die Frau nunmehr als Rechtsnachfolgerin ihres geschiedenen Ehegaten in Bezug auf die Wohnung aufgrund eines Scheidungsvergleichs alleinige Eigentümerin des Mindestanteils, kommt ihr die Antragslegitimation nach §22 Abs1 Z6 WGG 1979 iVm §15 WGG1979 zu. Wegen der Teilbarkeit des Rückzahlungsanspruchs muss allerdings bei desse... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war im hier zu beurteilenden Zeitraum eine gemeinnützige Bauvereinigung. Als solche hat sie im eigenen Namen auf der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken 837/42 und 837/43, die aus 50 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage “E*****" errichtet und den Antragstellern sowie weiteren jetzigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft auf Basis eines Nutzwertgutachtens vom 5. 8. 1994 verkauft. Die den Antragstellern zukommende... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22 Abs1 Z2a
Rechtssatz: Bei § 22 Abs 1 Z 2a WGG 1979 handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Entscheidungstexte 5 Ob 88/03g Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 88/03g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117860 Dokumentnummer JJR_20030513_OGH00... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b Abs2WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs2WGG 1979 §22 Abs1 Z2a
Rechtssatz: § 15c Abs 2 WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu § 15b Abs 2 WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist di... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. 11. 1987 Mieterin (Nutzerin) der Wohnung top 1 auf Stiege 2 des Hauses M*****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Bei letzterer handelt es sich um eine ehemalige gemeinnützige Bauvereinigung. Die anteiligen Herstellungskosten für die erwähnte Wohnung haben S 2.199.657,21 (Euro 159.848,78) betragen. Am 11. 4. 2001 erhielt die Antragstellerin ein Schreiben der Antragsgegnerin, in dem unter dem Titel "Wohnungskauf" wird folgendes au... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14 Abs1 Z2WGG 1979 §22 Abs1 Z6c
Rechtssatz: Die Angemessenheit im Sinn der gesetzlichen Zulässigkeit eines Zinssatzes ergibt sich auch aus generellen Normen wie etwa Wohnbauförderungsvorschriften. Entscheidungstexte 5 Ob 6/03y Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y Veröff: SZ 2003/34 5 Ob 34/09z Entscheidungstex... mehr lesen...