Norm
WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b Abs2Rechtssatz
§ 15c Abs 2 WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu § 15b Abs 2 WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist die Antragslegitimation nach § 15c Abs 2 WGG 1979 versagt.Paragraph 15 c, Absatz 2, WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu Paragraph 15 b, Absatz 2, WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist die Antragslegitimation nach Paragraph 15 c, Absatz 2, WGG 1979 versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117858Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0050OB00088_03G0000_001