Norm
WGG idF WRN 2002 §15aRechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 18 Abs 3b WGG idF WRN 2002 liegt die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises in jedem Fall der Preisermittlung im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte, auch wenn der Fixpreis nur geringfügig höher als der ortsübliche Preis ist.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, Absatz 3 b, WGG in der Fassung WRN 2002 liegt die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises in jedem Fall der Preisermittlung im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte, auch wenn der Fixpreis nur geringfügig höher als der ortsübliche Preis ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124635Im RIS seit
02.04.2009Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024