Begründung: Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, wie § 9 Abs 4 RBG 1987 hinsichtlich der „von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände" auszulegen sei. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblic... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von ca 191 m**2, die teilweise auf der Liegenschaft R*****straße 1 und teilweise auf der Liegenschaft S*****gasse 4 gelegen sind. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses R*****straße 1. Sie war auch ursprünglich Eigentümerin des Hauses S*****gasse 4, verkaufte dieses jedoch im Jahr 1978 an Dr. Reinhard H*****, der nunmehr Wohnungseigentümer hinsichtlich jener Geschäftsräumlichkeiten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß es für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG (nur sie ist nach dem Vorbringen der AG in Betracht zu ziehen) ausschließlich darauf ankommt, ob für die Errichtung des Gebäudes öffentliche Mittel verwendet wurden (WoBl 1998, 45/16). Die Rückzahlung der Förderung führt nicht in die Teilausnahme (Dirnbacher zu WoBl 1998/16), sodaß an der Legitimation der Antragsteller, gemä... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der im Mietvertrag vom 25.7.1983 vereinbarte und tatsächlich begehrte Mietzins mit maximal monatlich S 2.000,- angemessen, eine darüber hinausgehende Mietzinsvereinbarung jedoch unwirksam sei; dem Antragsgegner möge die Rückzahlung der über den angemessenen Mietzins hinaus erhaltenen Mietzinszahlungen aufgetragen werden. Bei dem aus zwei Liegenschaften (EZ ***** und ***** des Grundbuches *****) bestehenden Mieto... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Annahme, der gemäß § 2 Abs 1 lit a MG zu ermittelnde Hauptmietzins sei höher als der gemäß § 15 Abs 11 und 12 WWG errechnete, gelangt der Revisonsrekurswerber nur deshalb, weil er meint, der Friedenskronenzins für die verfahrensgegenständliche Wohnung betrage S 1.530,- pro Quadratmeter oder S 1.530,- pro Monat. Tatsächlich handelt es sich um den jährlichen Friedenskronenzins für die ganze Wohnung (siehe dazu di... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs11WWG §15 Abs11 litaWWG §15 Abs11 litb
Rechtssatz:
Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist klar, daß die Aufwendungen für den Erwerb des Grundanteils nicht den Kosten für die Wiederherstellung des Mietobjekts (§ 15 Abs 11 lit a WWG) oder allgemeiner Gebäudeteile (§ 15 Abs 11 lit b WWG) unterstellt werden können; die Kosten für den Erwerb des Grundanteils dürfen daher nicht in den gemäß § 15 Abs 11 WWG zu ermittelnden Hau... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 eine 225,42 m2 große Wohnung im Haus ***** Wien, N*****gasse 1, der Antragsgegner gemietet; sie begehrt nunmehr die Überprüfung des mit S 6.000 monatlich netto vereinbarten Hauptmietzinses, wobei sie die Ausstattungskategorie "C" unterstellt und die Schaffung eines Rückzahlungstitels über den zuviel gezahlten Zins verlangt. Das Verfahren ist gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden. Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 MRG §58 Abs4RBG 1971 allgWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 MRG §53 RBG 1971 §12 Abs3WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Begründung: Am 27. Juni 1957 mietete Elias W***, der Vater des Antragstellers, vom Antragsgegner, der damals noch schlichter (Mit-)Eigentümer des Hauses Wien 1., Gölsdorfgasse 2, war und seit 1966 Wohnungseigentümer des Mietobjektes ist, das "zu linker Hand vom Haustor (gassenseitig gesehen gelegene, aus zwei Öffnungen bestehende Gassengeschäftslokal im Haus Wien 1., Gölsdorfgasse 2 mit dem anschließenden Verbindungsgang und dem an diesen Gang anschließenden Lagerraum zur Verwe... mehr lesen...
Begründung: Das 1937 erbaute Haus Aspach 32 wurde von den Ehegatten Wilhelm bis zu deren Ableben im Jahre 1959 bzw. 1961 bewohnt. Solange die Ehegatten Wilhelm gesund waren, benützten sie das im 1. Stock rechts der Stiege gelegene Erkerzimmer als Wohn- und Schlafraum, während sie im Parterre eine Gemischtwarenhandlung und eine Schneiderei betrieben. Als sie krank und gebrechlich wurden, ließen sie die Gemischtwarenhandlung und die Schneiderei auf und benützten nunmehr statt des... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Wels, Kaiser-Josef-Platz 5. Im Jahr 1944 wurde das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus durch Bombentreffer beschädigt. Im Dezember 1965 beantragten die damaligen Eigentümer der Liegenschaft die Wiedererrichtung des Hauses aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds. Diesem auf die Wiedererrichtung des gesamten Hauses gerichteten Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Die Abs 9-15 des § 15 WWG idF der WGGNov BGBl 1954/154 und BGBl 1955/156 sind auch noch heute anzuwenden (Art II BGBl 1967/54, § 36 Abs 1 lit a Wohnbauförderungsgesetz 1968). Die Absatz 9 -, 15, des Paragraph 15, WWG in der Fassung der WGGNov BGBl 1954/154 und BGBl 1955/156 sind auch noch heute anzuwenden (Artikel römisch zwei... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Für die Mietzinsbildung nach dem WWG ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem über das Ansuchen um Fondshilfe entschieden wurde (vgl Zingher, Das Mietengesetz 16, 214; MietSlg 23546). Für die Mietzinsbildung nach dem WWG ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem über das Ansuchen um Fondshilfe entschieden wurde vergleiche Zingher... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IbMG §1 Abs1 A2WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 ABGB § 1090 heute ABGB § 1090 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise WWG unterliegen, z... mehr lesen...
Norm: ABGB §986 C1MG §16MG §16aWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15 ABGB § 986 heute ABGB § 986 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 986 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 ... mehr lesen...
Norm: MG §7 BWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Der Vermieter kann, wenn die Tilgungsraten des Fondsdarlehens zusammen mit den ansonsten zur Bestreitung der unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten entstandenen Kosten das Zinsausmaß nach § 2 Abs 1 lit a MG übersteigen, einen Erhöhungsantrag nach § 7 MG stellen. Der Vermieter kann, wenn die Tilgungsraten des Fondsdarl... mehr lesen...
Norm: MG §1 Abs2 Z1 B1WWG §15 Abs11 litb
Rechtssatz:
Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MG findet auf den Wiederaufbau kriegszerstörter, bis dahin dem MG unterworfenen Wohnung dann nicht Anwendung, wenn der Mieter den ganzen oder doch den überwiegenden Teil der Aufbaukosten getragen hat. Zu den auf das einzelne Mietobjekt entfallenden Kosten gehört auch ein aliquoter Teil der Kosten des Wiederaufbaues der allen Mietern zugute k... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs11
Rechtssatz:
Kosten, die nur für die Wiederherstellung einzelner Wohnungen aufgewendet wurden, sind, auch wenn sie unbedeutend sind, gemäß § 15 Abs 11 lit a WWG in der Fassung der Novelle BGBl 1955/156 nur bei der Zinsbildung der Wohnung, für die sie aufgewendet wurden, zu berücksichtigen; sie fallen keinesfalls unter lit b dieser Gesetzesstelle. Die Kosten für die Wiederherstellung des tragenden Mauerwerkes sind a... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs11WGG 1940 §7DVWGG 1940 §11
Rechtssatz:
Keine Anwendung der Bestimmungen des Mietengesetzes auf Nutzungsverträge über Wohnungen auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Entscheidungstexte 5 Ob 607/59 Entscheidungstext OGH 09.03.1960 5 Ob 607/59 6 Ob 297/70 Entscheidungstext OGH 09.12.1970 ... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs11
Rechtssatz:
Bei Berechnung des Hauptmietzinses nach dieser Gesetzesstelle ist zwischen Aufwendungen des Eigentümers vor und nach dem Inkrafttreten des WWG nicht zu unterscheiden. auch der Prozentsatz der vom Hauseigentümer beigestellten Geldmittel hat sich nach der Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens zu richten.
Entscheidungstexte 5 Ob 353/59 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs11
Rechtssatz:
Nach der auf die Novelle 1954 und 1955 zurückgehenden geltenden Fassung des § 15 Abs 11 WWG unterliegt es keinem Zweifel, daß sich die Aufteilung der vom Hauseigentümer zur Wiederherstellung eines Wohnhauses beigestellten Privatmittel nur nach der Laufzeit des Fondsdarlehens richten kann. Nach der auf die Novelle 1954 und 1955 zurückgehenden geltenden Fassung des Paragraph 15, Absatz 11, WWG unterliegt... mehr lesen...
Norm: MG §7 BWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Die Kosten für die grundbücherliche Einverleibung des Fondsdarlehens, die Sachverständigenkosten und Anwaltskosten können auf die Mieter überwälzt werden. Dies gilt auch für die Überwälzung der Kapitaldienste und Zinsendienste.
Entscheidungstexte 7 Ob 145/56 En... mehr lesen...
Norm: MG §7 BWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Über die Berechnung des Mietzinses bei kriegsbeschädigten Bestandobjekten, die teils mit Eigenkapital oder Fremdkapital wiederhergestellt wurden.
Entscheidungstexte 7 Ob 145/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 145/56 Veröff: ImmZ 1957,11 ... mehr lesen...
Norm: MG §7 BWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15WWG §17
Rechtssatz:
Hinsichtlich der Mietzinsbildung können Wohnungen, die dem MG unterliegen, wenn sie mit unerheblichem Aufwand repariert werden konnten, unbeschädigten Wohnungen gleichgestellt werden.
Entscheidungstexte 7 Ob 145/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7... mehr lesen...
Norm: WWG §15 Abs11 litb
Rechtssatz:
Die Tilgungsrate für die der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteile kann dem Hauptmietzins zugeschlagen werden.
Entscheidungstexte 2 Ob 525/54 Entscheidungstext OGH 11.11.1954 2 Ob 525/54 7 Ob 145/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 145/56 Ähnlich ... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs1 E3WWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz:
Bei Wohnungen, die nicht dem MG unterliegen, für die jedoch vertragsmäßig die Anwendung der Bestimmungen des MG vereinbart wurde und die in kriegsbeschädigten Häusern gelegen sind, bei denen nur die der gemeinsamen Benützung der Mieter dienenden Gebäudeteile mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergest... mehr lesen...