Norm
MRG §16Rechtssatz
Der durch § 12 Abs 3 1.Satz RGB idF des § 53 MRG bewirkte Wegfall der gesetzlichen Mietzinsbildung ist teleologisch auf jene Mietobjekte zu reduzieren, die überhaupt erst durch § 15 WWG 1948 in der jeweils geltenden Fassung den Zinsbildungsvorschriften des MG bzw des § 16 MRG unterworfen wurden. Ein davon nicht erfaßtes Objekt ist daher nicht dem Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 1.Satz RBG idF des § 53 MRG zu unterstellen, sondern nach jenen mietzinsrechtlichen Vorschriften zu behandeln, die sich aus den Tatbeständen der §§ 1 und 16 MRG ergeben.Der durch Paragraph 12, Absatz 3, 1.Satz RGB in der Fassung des Paragraph 53, MRG bewirkte Wegfall der gesetzlichen Mietzinsbildung ist teleologisch auf jene Mietobjekte zu reduzieren, die überhaupt erst durch Paragraph 15, WWG 1948 in der jeweils geltenden Fassung den Zinsbildungsvorschriften des MG bzw des Paragraph 16, MRG unterworfen wurden. Ein davon nicht erfaßtes Objekt ist daher nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, 1.Satz RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG zu unterstellen, sondern nach jenen mietzinsrechtlichen Vorschriften zu behandeln, die sich aus den Tatbeständen der Paragraphen eins und 16 MRG ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069952Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_0050OB00137_9100000_001