RS OGH 1992/10/27 7Ob472/57, 5Ob1067/92

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Veröffentlicht am 27.11.1957
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Norm

WWG §15 Abs11

Rechtssatz

Nach der auf die Novelle 1954 und 1955 zurückgehenden geltenden Fassung des § 15 Abs 11 WWG unterliegt es keinem Zweifel, daß sich die Aufteilung der vom Hauseigentümer zur Wiederherstellung eines Wohnhauses beigestellten Privatmittel nur nach der Laufzeit des Fondsdarlehens richten kann.Nach der auf die Novelle 1954 und 1955 zurückgehenden geltenden Fassung des Paragraph 15, Absatz 11, WWG unterliegt es keinem Zweifel, daß sich die Aufteilung der vom Hauseigentümer zur Wiederherstellung eines Wohnhauses beigestellten Privatmittel nur nach der Laufzeit des Fondsdarlehens richten kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 472/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 7 Ob 472/57
    Veröff: ImmZ 1958,39
  • RS0083119">5 Ob 1067/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1067/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0083119

Dokumentnummer

JJR_19571127_OGH0002_0070OB00472_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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