RS OGH 1956/5/9 7Ob145/56, 5Ob304/70, 5Ob214/75, 3Ob236/75, 7Ob618/78 (7Ob619/78 - 7Ob629/78), 5Ob50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1956
beobachten
merken

Norm

MG §7 B
WWG §15 Abs9
WWG §15 Abs10
WWG §15 Abs11
WWG §15 Abs12
WWG §15 Abs13
WWG §15 Abs14
WWG §15 Abs15
WWG §17

Rechtssatz

Hinsichtlich der Mietzinsbildung können Wohnungen, die dem MG unterliegen, wenn sie mit unerheblichem Aufwand repariert werden konnten, unbeschädigten Wohnungen gleichgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 145/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 145/56
    Veröff: ImmZ 1957,11 = MietSlg 5410
  • 5 Ob 304/70
    Entscheidungstext OGH 10.02.1971 5 Ob 304/70
    Beisatz: Die Zinsbildung hat nur dann nicht nach den Vorschriften des WWG zu erfolgen, wenn das Mietobjekt zwar beschädigt wurde, aber ohne Inanspruchnahme von Fondsmitteln wiederhergestellt wurde, die Wiederherstellungskosten also der Vermieter oder der Mieter trug. Andernfalls, also wenn das Mietobjekt überhaupt unbeschädigt blieb, wohl aber die der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile Kriegsschäden erlitten und das Haus mit Fondshilfe wiederhergestellt wurde, oder wenn das Mietobjekt selbst Schäden erlitt und mit Hauptmietzins ausschließlich nach den Bestimmungen des WWG zu ermitteln und es ist für eine freie Vereinbarung des Mietzinses im Rahmen des § 16 Abs 2 und 3 MG (aF) kein Raum. (T1) Veröff: MietSlg 23546
  • 5 Ob 214/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 5 Ob 214/75
    Beisatz: Die Mietzinsbildung hat dann nicht nach den Vorschriften des WWG bzw des MG zu erfolgen, wenn das Mietobjekt zwar beschädigt wurde, aber ohne Inanspruchnahme von Fondsmitteln wiederhergestellt wurde, die Wiederherstellungskosten also der Vermieter aus Privatmitteln trug. (T2) Veröff: MietSlg 27248/12 = MietSlg 27322/12 = MietSlg 27547/12 = ImmZ 1978,218
  • 3 Ob 236/75
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 236/75
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 28478 = MietSlg 28476
  • 7 Ob 618/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 618/78
    Veröff: MietSlg 30550
  • 5 Ob 508/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 508/81
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Rückzahlung des Fondsdarlehens ist eine frei Mietzinsvereinbarung überhaupt nicht zulässig. (T3) Veröff: MietSlg 33144
  • 7 Ob 552/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 552/82
    Ähnlich; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066891

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0070OB00145_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten