Norm
WWG §15 Abs11Rechtssatz
Kosten, die nur für die Wiederherstellung einzelner Wohnungen aufgewendet wurden, sind, auch wenn sie unbedeutend sind, gemäß § 15 Abs 11 lit a WWG in der Fassung der Novelle BGBl 1955/156 nur bei der Zinsbildung der Wohnung, für die sie aufgewendet wurden, zu berücksichtigen; sie fallen keinesfalls unter lit b dieser Gesetzesstelle. Die Kosten für die Wiederherstellung des tragenden Mauerwerkes sind auf jene Wohnungen aufzuteilen, zu deren Wiederherstellung das tragende Mauerwerk notwendig war.Kosten, die nur für die Wiederherstellung einzelner Wohnungen aufgewendet wurden, sind, auch wenn sie unbedeutend sind, gemäß Paragraph 15, Absatz 11, Litera a, WWG in der Fassung der Novelle BGBl 1955/156 nur bei der Zinsbildung der Wohnung, für die sie aufgewendet wurden, zu berücksichtigen; sie fallen keinesfalls unter Litera b, dieser Gesetzesstelle. Die Kosten für die Wiederherstellung des tragenden Mauerwerkes sind auf jene Wohnungen aufzuteilen, zu deren Wiederherstellung das tragende Mauerwerk notwendig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083142Dokumentnummer
JJR_19610201_OGH0002_0050OB00024_6100000_001