RS OGH 1991/12/10 5Ob137/91, 5Ob157/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Norm

MRG §16
MRG §58 Abs4
RBG 1971 allg
WWG §15 Abs9
WWG §15 Abs10
WWG §15 Abs11
WWG §15 Abs12
WWG §15 Abs13
WWG §15 Abs14
WWG §15 Abs15

Rechtssatz

Die Judikatur, der zufolge die Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 für alle Wohnungen in Häusern gilt, in denen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, bezieht sich auf Darlehen, die im Geltungsbereich des WWG 1948 idF der Novelle 1952, BGBl 1952/106, gewährt wurden und könnte allenfalls noch für spätere Novellen zum WWG 1948 (BGBl 1954/154; BGBl 1967/54) Geltung beanspruchen; erging jedoch die Entscheidung über das Fondsansuchen vor dem 01.09.1952, war § 15 Abs 6 WWG idF der WWGN 1950 zu beachten, der nur die "mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume)" den Bestimmungen des MG (mit hier nicht zu erörternden Sonderregelungen) und über § 58 Abs 4 MRG letztlich auch dem MRG unterwarf. Nicht betroffen waren also solche Objekte, denen Fondsmittel nur zur Wiederherstellung allgemeiner Teile des Hauses zugute gekommen waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069995

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_0050OB00137_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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