Norm: AHG §1 CdIaTKG §101 Abs1TKG 2003 §107 Abs1
Rechtssatz: Da höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der „Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zust... mehr lesen...
Norm: AHG §1 CcAHG §1 Cd3ABGB §1311 IIc
Rechtssatz: Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen
Norm: dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcAHG §1 CcAHG §1 Cd3sbg BebauungsgrundlagenG §25
Rechtssatz: § 25 Abs 1 Sbg BebauungsgrundlagenG bringt keineswegs zum Ausdruck, ein Anrainer werde in seinem Interesse, dass auf einem Nachbargrundstück nur der bisherigen Bebauungsstruktur entsprechende Gebäude errichtet werden, geschützt. Vielmehr kommt dieser Bestimmung in erster Linie programmatischer Charakter zu. Dem Nachbarn steht ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcAHG §1 CcAHG §1 Cd3sbg ROG allg
Rechtssatz: Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person... mehr lesen...
Norm: AHG §1 HB-VG Art137JN §1 CXIXa
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Am... mehr lesen...