RS OGH 2005/8/2 1Ob104/05h, 4Ob221/06p

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Veröffentlicht am 02.08.2005
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Norm

AHG §1 CdIa
TKG §101 Abs1
TKG 2003 §107 Abs1

Rechtssatz

Da höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der „Einwilligung des Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG 1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls nicht als unvertretbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0033800

Dokumentnummer

JJR_20050802_OGH0002_0010OB00104_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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