RS OGH 2007/3/20 4Ob221/06p, 4Ob13/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

TKG 2003 §107

Rechtssatz

Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des §107 Abs1 und Abs 2 TKG2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 32) (T1)
  • 4 Ob 13/13k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 13/13k
    Beisatz: Allein daraus, dass jemand auf einer Immobilienplattform als Vermieter Angebote unter Bekanntgabe von Kontaktdaten einstellt, kann noch nicht auf eine ? auch nur konkludente ? Zustimmung des Vermieters geschlossen werden, von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert zu werden, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121957

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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