RS OGH 2013/3/19 4Ob221/06p; 4Ob13/13k

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Rechtssatz

Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des §107 Abs1 und Abs 2 TKG2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des §107 Abs1 und Absatz 2, TKG2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.

Entscheidungstexte

  • RS0121957">4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 32) (T1)
  • RS0121957">4 Ob 13/13k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 13/13k
    Beisatz: Allein daraus, dass jemand auf einer Immobilienplattform als Vermieter Angebote unter Bekanntgabe von Kontaktdaten einstellt, kann noch nicht auf eine ? auch nur konkludente ? Zustimmung des Vermieters geschlossen werden, von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert zu werden, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121957

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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