RS OGH 2004/11/23 1Ob200/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3
ABGB §1311 IIc

Rechtssatz

Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz dieser Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtswidrigkeitszusammenhang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119571

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00200_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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