Norm
AHG §1 CcRechtssatz
Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz dieser Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RechtswidrigkeitszusammenhangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119571Im RIS seit
23.11.2004Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025