RS OGH 2025/7/31 1Ob200/04z; 1Ob68/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
beobachten
merken

Rechtssatz

Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz dieser Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtswidrigkeitszusammenhang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119571

Im RIS seit

23.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten