Norm: BWG §69AHG §1 Cd2ABGB §1311 IIa
Rechtssatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst. Entscheidungstexte 1 Ob 142/06y Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 142/06y Veröff: SZ 2006/150 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIcAHG §1 CaAHG §1 Cc
Rechtssatz: Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setz... mehr lesen...
Norm: BWG §69AHG §1 Cd2EG-RL 91/19/EG - Einlagensicherungssystemrichtlinie 394L0019
Rechtssatz: Das Gemeinschaftsrecht geht davon aus, dass nationale Vorschriften, wonach die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse ausgeübt werde, unbedenklich seien, also den Einlegern kein Recht auf Ausübung der Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse zukomme, sofern deren in der RL 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung ge... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Ba
Rechtssatz: Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Diensthoheit, wie etwa die Ausübung der Disziplinargewalt, sind immer hoheitlicher Natur (so schon 6 Ob 33/95 mwN). Entscheidungstexte 1 Ob 18/06p Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p Beisatz: Diensthoheit des Rektors einer Universität nach § 23 Universitätsgesetz. (T1) ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 BaAHG §9 Abs5ABGB §1330 Abs2 BI. Universitätsgesetz 2002 §49 Abs2
Rechtssatz: Der Rektor einer Universität, der bei der Formulierung der in einer Presseaussendung enthaltenen Äußerungen in Vollziehung der Gesetze und somit als Organ im Sinn des § 1 AHG tätig war, weil diese in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenkreis des Rektors als monokratische Behörde bzw als Leiter des Rektorats standen, k... mehr lesen...
Norm: AHG §1 ABWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2 Satz6
Rechtssatz: Die Regelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf... mehr lesen...